Allgemeines

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1 EStG), gehören:

Nachweis der Behinderung

Neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen zu berücksichtigende Aufwendungen

Folgende Aufwendungen können neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden:

  • Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten (>R 33b Abs. 1 EStR),
  • Kraftfahrzeugkosten (>H 33.1-33.4 – Fahrtkosten behinderter Menschen sowie >R 33b Abs. 1 Satz 4 EStR),
  • Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind (>BFH vom 26.3.1993 – BStBl II S. 749),
  • Kosten für eine Heilkur (>BFH vom 11.12.1987 – BStBl 1988 II S. 275, >H 33.1-33.4 (Kur) sowie >R 33.4 Abs. 1 und 3),
  • Schulgeld für den Privatschulbesuch des behinderten Kindes (>H 33.1-33.4 – Privatschule und >R 33.4 Abs. 2) sowie
  • Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses (>R 33.4 Abs. 5 und H 33.1-33.4 – Behindertengerechte Ausstattung).

Pflegebedürftigkeit

>R 33.3 Abs. 1

Pflege-Pauschbetrag

  • Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (>BFH vom 29.8.1996 – BStBl 1997 II S. 199).
  • Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Stpfl., welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben (>BFH vom 14.10.1997 – BStBl 1998 II S. 20).
  • Abgesehen von der Pflege durch Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG) schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge