Allgemeines

 

(1) 1Den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kann nur erhalten, wer für das in Berufsausbildung befindliche Kind auch tatsächlich einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. 2Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kommt daher für Kinder i. S. d. § 63 Abs. 1 EStG in Betracht.

 

(2) 1Für die Inanspruchnahme eines Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist Voraussetzung, dass dem Stpfl. Aufwendungen für die Berufsausbildung des auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes entstehen. 2Auf ihre Höhe kommt es nicht an. 3Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als Aufwendungen für seine Berufsausbildung anzusehen. 4Wegen des Begriffs der Berufsausbildung →R 32.5.

Auswärtige Unterbringung

 

(3) 1Eine auswärtige Unterbringung i. S. d. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. 2Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. 3Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z. B. eines Studiums, oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, z. B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten. 4Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. 5Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an.

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