Ebenso wie bei den in den AfA-Tabellen niedergelegten Werten handelt es sich bei der von der Finanzverwaltung neu geschaffenen steuerrechtlichen Fiktion einer Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software nicht um eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen bestimmte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Beachten Sie: Zwar kann ein Widerspruch mit dem Vorsichtsprinzip nicht gesehen werden, da eine kürzere Abschreibungsdauer der Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz gerade verhindert, dass ein höheres Vermögen als tatsächlich vorhanden bilanziell ausgewiesen wird. Gleichwohl ist das Vorsichtsprinzip nicht als Freifahrtsschein dafür zu sehen, dass die Nutzungsdauer unüblich kurz geschätzt werden kann.[18]

Beraterhinweis Insbesondere unter dem Aspekt

muss konstatiert werden, dass eine fiktive Nutzungsdauer von einem Jahr in der Regel den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufen wird. Die Übernahme der einjährigen Nutzungsdauer erscheint daher m.E. unter Zugrundelegung der GoB zunächst nicht gestattet.

[18] Vgl. Endert, DStR 2021, 592 f.; Schubert/Andrejewski, BeckBilKomm., 12. Aufl. 2020, § 253 Rz. 228.

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