Die von der Finanzverwaltung entwickelten steuerlichen AfA-Tabellen sind hier einzuordnen. Die in ihnen zugrunde gelegten Nutzungsdauern gelten als eine vorsichtige Schätzung und können daher als ein erster Anhaltspunkt für die handelsbilanziell anzusetzende Nutzungsdauer herangezogen werden.[14]Beachten Sie: Insbesondere bei der Erstellung einer Einheitsbilanz ist dies sinnvoll.
Problematisch ist unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch der reine Rückgriff auf die AfA-Tabellen[15], denn
- anders als von § 253 Abs. 3 S. 2 HGB gefordert, stellen die steuerlichen AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter nicht auf die wirtschaftliche, sondern auf die technische Nutzungsdauer ab[16];
- hinzu kommt, dass aufgrund der mit dem BilMoG weggefallenen umgekehrten Maßgeblichkeit eine durchgängige Anwendung der steuerlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung der handelsrechtlichen Nutzungsdauern – spätestens ab dem Geschäftsjahr 2010 – nicht mehr möglich ist.
Beraterhinweis Stets muss daher im Falle eines Heranziehens der AfA-Tabellen durch den Rechnungslegenden die dort entnommene Nutzungsdauer vor dem Hintergrund der handelsrechtlich zugrunde zu legenden betriebsindividuell erwarteten Nutzungsdauer überprüft werden.[17]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen