Die von der Finanzverwaltung entwickelten steuerlichen AfA-Tabellen sind hier einzuordnen. Die in ihnen zugrunde gelegten Nutzungsdauern gelten als eine vorsichtige Schätzung und können daher als ein erster Anhaltspunkt für die handelsbilanziell anzusetzende Nutzungsdauer herangezogen werden.[14]Beachten Sie: Insbesondere bei der Erstellung einer Einheitsbilanz ist dies sinnvoll.

Problematisch ist unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch der reine Rückgriff auf die AfA-Tabellen[15], denn

  • anders als von § 253 Abs. 3 S. 2 HGB gefordert, stellen die steuerlichen AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter nicht auf die wirtschaftliche, sondern auf die technische Nutzungsdauer ab[16];
  • hinzu kommt, dass aufgrund der mit dem BilMoG weggefallenen umgekehrten Maßgeblichkeit eine durchgängige Anwendung der steuerlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung der handelsrechtlichen Nutzungsdauern – spätestens ab dem Geschäftsjahr 2010 – nicht mehr möglich ist.

Beraterhinweis Stets muss daher im Falle eines Heranziehens der AfA-Tabellen durch den Rechnungslegenden die dort entnommene Nutzungsdauer vor dem Hintergrund der handelsrechtlich zugrunde zu legenden betriebsindividuell erwarteten Nutzungsdauer überprüft werden.[17]

[14] Für die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen AfA-Tabellen im handelsrechtlichen Jahresabschluss vgl. HFA des IDW, IDW-Fn. 2001, 449.
[15] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 253 Rz. 145 f.; Schubert/Andrejewski, BeckBilKomm., 12. Aufl. 2020, § 253 Rz. 231.
[16] Kritisch dazu Hommel, BB 2001, 247.
[17] Vgl. Müller/Nohdurft, BC 2018, 26; Schubert/Andrejewski in BeckBilKomm., 12. Aufl. 2020, § 253 Rz. 231 ff.

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