Das Vorsichtsprinzip stellt in diesem Zusammenhang eine Bewertungsregel beim Vorliegen von Ermessensspielräumen dar und verlangt die kritische Würdigung aller wertbeeinflussenden Chancen und Risiken.[9] Im Rahmen der Bewertung dient es als Schätzmaßstab und schreibt vor, dass aus einer unter Unsicherheit ermittelten Bandbreite an Werten jener Wertansatz in der Bilanz auszuweisen ist, welcher eine leicht pessimistischere als die wahrscheinlichste Entwicklung darstellt.[10]

Bedeutung des Vorsichtsprinzips: Somit legt das Vorsichtsprinzip fest, wie Bewertungsspielräume, welche trotz der durch andere GoB vorgegebenen Bewertungsregeln noch verbleiben, auszufüllen sind.[11] Insbesondere bei

  • der Schätzung der Nutzungsdauer sowie
  • der Wahl der Abschreibungsmethode für einen Vermögensgegenstand

hat das Vorsichtsprinzip große Bedeutung.[12]

[9] Vgl. Störk/Büssow, BeckBilKomm., 12. Aufl. 2020, § 252 Rz. 32 f.
[10] Vgl. Störk/Büssow, BeckBilKomm., 12. Aufl. 2020, § 252 Rz. 33.
[11] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Rz. 72.
[12] Vgl. Ballwieser in MünchKomm/HGB, § 252 Rz. 46.

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