Das Schreiben endet mit Rz. 8, gemäß der
- die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.11.2005[2] sowie
- die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15.12.2000[3]
letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2021 enden.
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