Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass eine gespaltene Stimmabgabe bei einer Personengesellschaft zivilrechtlich immer dann zulässig ist, wenn ein praktisches Bedürfnis hierfür besteht; dies ist bei einer wirtschaftlichen Spaltung des Anteils regelmäßig gegeben. Nichts anderes kann daher gelten, wenn bei einem Anteil an einer Personengesellschaft zwei dingliche Belastungen, wie dies bei Nießbrauch und Treuhand der Fall ist, aufeinandertreffen. In Fällen des Hinzuerwerbs eines Anteils, der einer dinglichen Belastung unterliegt, kommt es somit nicht zu einer Vereinigung des hinzuerworbenen belasteten Anteils mit dem schon gehaltenen Anteil.

Steuerlich müssen sich die Beteiligten – unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung – das vereinbarte und wirtschaftlich tatsächlich durchgeführte Ergebnis zurechnen lassen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Treuhandvereinbarung erfüllt ausschließlich der Treugeber die Mitunternehmer-Merkmale hinsichtlich des übertragenen Anteils, da dieser (durch den Treuhänder) sämtliche Gesellschafterrechte – und damit vor allem die Stimmrechte – hinsichtlich des treuhänderisch übertragenen Anteils ausübt. Beachten Sie: Daran ändert sich auch nichts, sofern der Treuhänder das Stimmrecht aus "weiteren" Mitunternehmeranteilen abweichend ausübt. Dies gilt auch, wenn der bereits gehaltene Anteil ebenfalls einer dinglichen Belastung unterliegt (im Beispielsfall aufgrund einer Nießbrauchsvereinbarung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge