Sofern der Treuhänder nach dem Treuhandvertrag

  • die ihm als Gesellschafter zustehenden Rechte – insbesondere das Stimmrecht – nur nach den Weisungen des Treugebers auszuüben hat,
  • zudem allen übrigen Weisungen des Treugebers im Hinblick auf das Treugut Folge zu leisten hat und
  • der Treuhänder darüber hinaus verpflichtet ist, dem Treugeber auf Aufforderung jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Inhaber des Treuguts verlangen kann,

übt der Treuhänder die für die Mitunternehmerinitiative notwendigen Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte im Innenverhältnis pflicht- bzw. weisungsgebunden nur für den Treugeber aus.

Sofern der Treuhänder zudem alles,

  • was er als Inhaber des Treuguts aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt – insbesondere die laufenden Gewinne –, an den Treugeber herauszugeben hat und
  • sich dies auch auf alle künftigen Ansprüche aus dem Treugut bezieht (z.B. Ansprüche aus Gewinnauszahlung, auf Abfindung bei Ausscheiden und auf den anteiligen Liquidationserlös),

ist auch das Mitunternehmerrisiko allein beim Treugeber anzusiedeln.

Sofern der Treugeber auch über den von der Rechtsprechung geforderten Anspruch auf die jederzeitige Herausgabe des Treuguts (Gesellschaftsanteil) verfügt, sollte regelmäßig allein der Treugeber als Mitunternehmer der Personengesellschaft anzusehen sein.

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