Bei einem Treuhandverhältnis, dessen Gegenstand die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist, müssen die die Mitunternehmerstellung kennzeichnenden Merkmale somit in der Person des Treugebers vorliegen, damit dieser einkommensteuerrechtlich als Zurechnungssubjekt für die Anteile am Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft angesehen werden kann.[22]

Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und

  • eine gewisse unternehmerische Initiative ("Mitunternehmerinitiative") sowie
  • unternehmerisches Risiko ("Mitunternehmerrisiko") trägt.

Beide Merkmale müssen vorliegen, können im Einzelfall jedoch mehr oder weniger ausgeprägt sein.[23] Dazu im Einzelnen:

Mitunternehmerrisiko trägt im Regelfall, wer am laufenden Gewinn und Verlust des Unternehmens und an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts beteiligt ist.[24]

Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen, wie sie Gesellschaftern obliegen. Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen.[25]

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