RD Dr. Christian Sterzinger[*]
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dieser Abzug setzt, wie beim Erwerb eines Gegenstands für sein Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, eine Verwendung des Gegenstands im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Erzielung von Umsätzen voraus. Da aber der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer nicht bereits in der Person des Leistungsempfängers vorbestimmt ist, muss gesondert geprüft werden, wer zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt ist. Gerade bei Reihengeschäften mit einem Abgangsort außerhalb der EU und einem Bestimmungsort innerhalb der EU (sog. Einfuhrreihengeschäfte) können sich unerwartete umsatzsteuerliche Registrierungspflichten und Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Vorsteuerabzuges ergeben.
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