Definition der Einfuhr für das Unternehmen: Eine Einfuhr für das Unternehmen liegt vor, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt.[13]

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland zumindest zeitweilig im Unternehmensbereich verwendet werden soll. Gelangt hingegen der Gegenstand im Anschluss an die Einfuhr in den nichtunternehmerischen Bereich, ist die Einfuhr nicht für das Unternehmen erfolgt und ein Abzug der EUSt ausgeschlossen.

Gelangt der eingeführte Gegenstand zwar in den Unternehmensbereich, wird er aber teils für das Unternehmen und teils für nichtunternehmerische Zwecke des Unternehmers verwendet, so ist bei vertretbaren Sachen die EUSt nur zu dem Teil abziehbar, der der unternehmerischen Verwendung entspricht. Bei teilweise unternehmerisch verwendbaren einheitlichen Gegenständen, z.B. Kfz, kann die EUSt voll abgezogen werden, soweit der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat; zum Ausgleich unterliegt die Verwendung für unternehmensfremde Zwecke der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG.[14]

[13] Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, § 21 UStG Rz. 137, Lfg. 95, März 2022; Schrömbges, UR 2013, 285 (286); Abschn. 15.8. Abs. 4 Satz 1 UStAE.

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