Wann ist eine "Einfuhr" gegeben? Eine Definition der "Einfuhr" enthalten weder das UStG noch das Zollrecht.[5]

Zollrechtlich ist eine Einfuhr ein Realakt, nämlich das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union.[6]

Der davon abweichende umsatzsteuerliche Begriff der Einfuhr lässt sich anhand der Art. 30, 60 f. und 70 f. MwStSystRL bestimmen.[7] Die Verwirklichung des umsatzsteuerlichen Einfuhrtatbestandes setzt daher voraus, dass ein Gegenstand über die Grenze des Zollgebiets der EU in die Union verbracht wird.[8] Der Einfuhrtatbestand ist regelmäßig erst mit Überführung des Gegenstandes in den freien Verkehr verwirklicht, der, wenn keine Steuerbefreiung (§ 5 UStG) eingreift, zur Entstehung der EUSt führt. Besteuerungsgegenstand der EUSt ist der tatsächliche Vorgang der Einfuhr, so dass kein Umsatz in Form einer Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG vorliegen muss.[9] Für den umsatzsteuerlichen Einfuhrtatbestand muss außerdem hinzukommen, dass der Einfuhrvorgang in der EU der Besteuerung unterliegt.[10]

Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die EUSt für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in dem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, in dem diese Feststellung getroffen wurde, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind.[11] Das rein körperliche Verbringen in die Union muss nicht notwendigerweise eine Einfuhr in mehrwertsteuerlicher Hinsicht darstellen. Außerdem kann die Einfuhr im zollrechtlichen und im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne auseinanderfallen.[12]

[5] Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 UStG Rz. 405, 8/2019.
[6] Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, § 21 UStG Rz. 40, Lfg. 95, März 2022.
[7] Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 UStG Rz. 405, 8/2019; Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, § 21 UStG Rz. 42, Lfg. 95, März 2022.
[8] Stadie in Rau/Dürrwächter, § 15 UStG Rz. 1107, Lfg. 197, 1/2022.
[9] Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 15 UStG Rz. 466, Lfg. 337, 10/2021.
[10] Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, § 21 UStG Rz. 41, Lfg. 95, März 2022; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 UStG Rz. 407, 8/2019.
[11] EuGH v. 3.3.2021 – C-7/20, ECLI:EU:C:2021:161 = UR 2021, 323 – Hauptzollamt Münster.
[12] Thaler, ZfZ 2021, 168 (176).

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