Steuerliche Belastung entsprechend einer Inlandslieferung: Die Besteuerung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet im Inland mit der EUSt soll die aus dem Drittland eingeführten Gegenstände ebenso mit inländischer Steuer belasten, wie diese bei einer entsprechenden Inlandslieferung mit Umsatzsteuer belastet wären.

Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG: Ist die EUSt entstanden, muss der verfügungsberechtigte Unternehmer ein Recht zum Vorsteuerabzug haben, wenn er im vergleichbaren Fall des Inlandsbezugs einer Ware zum vollen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigt wäre. Der Vorsteuerabzug der EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist erforderlich, um die umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung des eingeführten Gegenstandes mit einer Inlandslieferung zu erreichen.[1]

Kein Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG beim Abnehmer: Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG und des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG schließen sich gegenseitig aus.[2] Besteht die Berechtigung zum Abzug der EUSt, kann der Abnehmer die bei einem Erwerb vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen. Eine derartige Lieferung ist

  • entweder nicht steuerbar, weil entweder der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG im Ausland liegt,
  • oder ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerbefreit.

Die in Rechnung gestellte Steuer ist deswegen keine gesetzlich geschuldete Steuer und kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Lediglich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger den Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und die Lieferung an ihn steuerpflichtig ist, weil der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die der Einfuhr vorangehende Lieferung nicht nachweist (§ 4 Nr. 4b Sätze 1 und 3 UStG), kann dieser Leistungsempfänger ausnahmsweise zugleich die in Rechnung gestellte Steuer und die geschuldete EUSt als Vorsteuer abziehen.[3]

Nur Entlastung, keine Bereicherung des Unternehmers: Die Vergütung der geschuldeten EUSt bezweckt nur eine Entlastung von einer Belastung, nicht aber eine Bereicherung des Unternehmers. Daher ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 3 UStG zu berichtigen, wenn dem Unternehmer nach einer erfolgreichen insolvenzrechtlichen Anfechtung die gezahlte Einfuhrumsatzsteuerschuld erstattet worden ist.[4] Soweit die Einfuhrumsatzsteuerschuld in der Folge (erneut) gezahlt wird oder zumindest rechtlich durchsetzbar ist, erfolgt eine erneute Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

[1] Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 UStG Rz. 404, 8/2019.
[2] Grune in Küffner/Zugmaier, § 15 UStG Rz. 332, März 2021; Abschn. 15.8. Abs. 10 Satz 1 UStAE.

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