§§ 1 bis 2 (weggefallen)

§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung

 

(1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

 

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

 

(3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.

§§ 4 bis 5 (weggefallen)

§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften

 

(1) 1Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. 2Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen.

 

(2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:

 

1.

über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

 

2.

über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.

§ 7 Begriff des Gesetzes

Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger

 

(1) 1In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. 2Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde.

 

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat.

§ 9 Vorwarnmechanismus

 

(1) 1Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:

 

1.

Heilberufe:

 

a)

Ärztinnen und Ärzte,

 

b)

Altenpflegerinnen und -pfleger,

 

c)

Apothekerinnen und Apotheker,

 

d)

Diätassistentinnen und -assistenten,

 

e)

Ergotherapeutinnen und -therapeuten,

 

f)

Hebammen und Entbindungspfleger,

 

g)

Heilpraktikerinnen und -praktiker,

 

h)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,

 

i)

Krankenschwestern und -pfleger,

 

j)

Logopädinnen und Logopäden,

 

k)

Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister,

 

l)

Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

 

m)

Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,

 

n)

Orthoptistinnen und Orthoptisten,

 

o)

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

 

p)

Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

 

q)

Podologinnen und Podologen,

 

r)

[1]Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

 

s[2] [Bis 31.08.2020: r] )

Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,

 

t[3] [Bis 31.08.2020: s] )

Rettungsassistentinnen und -assistenten,

 

u[4] [Bis 31.08.2020: t] )

Tierärztinnen und Tierärzte,

 

v[5] [Bis 31.08.2020: u] )

Zahnärztinnen und Zahnärzte und

 

w[6] [Bis 31.08.2020: v] )

sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;

 

2.

Erziehungsberufe:

 

a)

Erzieherinnen und Erzieher,

 

b)

Lehrerinnen und Lehrer und

 

c)

sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.

2Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. 3Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

 

1.

Angaben zur Identität der betroffenen Person,

 

2.

betrof...

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