Leitsatz

Auch ein Rechtsanwalt übt als extern bestellter Datenschutzbeauftragter weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus, noch ist diese Tätigkeit diesem Beruf ähnlich. Die Tätigkeit stellt vielmehr einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar, der als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit mehreren Jahren neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig. Er war verpflichtet, zum Aufbau bzw. der Vervollständigung der Datenschutzorganisation des jeweiligen Auftraggebers unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beizutragen. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers und forderte ihn zu Führung von Büchern und zur Gewinnermittlung durch Bestandsaufnahme auf. Hiergegen gerichteter Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sei zumindest einer anwaltlichen Tätigkeit einer Rechtsberatung gleichzustellen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und wies die Klage als unbegründet zurück. Der gesetzlich definierte Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten erfordere auch nach der Novellierung des Datenschutzgesetzes ein fundiertes Grundwissen aus verschiedenen (Fach-)Hochschulstudiengängen, wobei jeweils nur Teilbereiche der Studiengänge (Ingenieur- und Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Pädagogik) notwendig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es jedoch geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben. Dies führe hier zu der Überzeugung, dass sich ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten zu einem völlig eigenständigen und neuen Beruf herausgebildet hat.

Bei den sich aus dem Berufsbild ergebenden Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten sei typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder wie vorliegend Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar sei. Da auch die durchzuführenden Beurteilungen und Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten stattfinden, handele es sich auch nicht um eine originär rechtsberatende, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Hinweis

Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim BFH eingelegt (AZ beim BFH VIII R 27/17). Rechtsbehelfsverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt können somit zum Ruhen gebracht werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.07.2017, 5 K 1403/16

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