Für die Berechnung der Gebäudeabschreibung muss ein Gesamtkaufpreis aufgeteilt werden auf

  • den Grund und Boden sowie
  • das Gebäude und
  • ggf. weitere Wirtschaftsgüter (z.B. Außenanlagen).

Beraterhinweis Es ist sinnvoll, im notariellen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung die einzelnen Kaufpreisbestandteile darzustellen.[21]

Einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung ist steuerrechtlich zu folgen, wenn die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt werden.[22]

Erhaltungsrücklage im Kaufvertrag: Es können dabei nicht nur zivilrechtlich eigenständig zu beurteilende Kaufpreisteile markiert werden (z.B. der Wert einer mitverkauften Einbauküche). Auch der Betrag der anteiligen Erhaltungsrücklage kann im Kaufvertrag dokumentiert werden.

[21] So auch Dachauer, BB 2021, 800 und Behrens, BB 2021, 1057.
[22] Die Excel-Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung (zwischen Grund und Boden und Gebäude) ist nach dem Urteil des BFH v. 21.7.2020 – IX R 26/19, EStB 2021, 17 (Apitz) nicht zwingend zu verwenden. Auf der Website des BMF ist seit dem 10.5.2021 eine neue Version der "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" mit "Stand Mai 2021" abrufbar, welche die BFH-Rechtsprechung berücksichtigt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html.

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