Überblick

Als Scheidungsfolgenvereinbarung (oder auch nur Scheidungsvereinbarung) werden Verträge zwischen kurz vor der Scheidung stehenden oder bereits im Scheidungsverfahren befindlichen Eheleuten bezeichnet. Die Folgen der Scheidung können die Ehepartner im Wesentlichen einvernehmlich regeln.

Der Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich grundsätzlich auf alle in einem Ehevertrag regelbaren Rechtsgebiete beziehen. In der Praxis kommt es oft vor, dass die (künftigen) Ehepartner in einem Ehe- und Erbvertrag auch die Folgen einer Scheidung festlegen, ohne dass diese beabsichtigt ist.

Die Ausführungen gelten grundsätzlich sinngemäß auch für die Vereinbarung von eingetragenen Lebenspartnern, die ihre vor dem 1.10.2017 begründete Lebenspartnerschaft gem. § 15 LPartG aufheben wollen und für gleichgeschlechtliche Paare, die nach dem 1.10.2017 ihre Ehe geschlossen haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen für die Ehescheidung sind in den §§ 1564ff. BGB enthalten. Das Scheidungsverfahren ist in den §§ 121ff. FamFG geregelt. Die Zulässigkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen und deren Form und Inhalte ergeben sich aus §§ 1408ff. BGB. Beim Abschluss von Eheverträgen/Scheidungsvereinbarungen muss bezüglich der Inhalte die umfassende Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte beachtet werden.

Für die steuerlichen Folgen bzw. deren Regelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung sind u. a. § 26 EStG (Ehegatten-Veranlagung),und § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner; sog. Realsplitting) relevant.

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