Wichtig

RVG-Anpassung zum 1.1.2021

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 führte u. a. zu einer linearen Erhöhung der Anwaltsgebühren um 10  % und betrifft Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren.[1]

Wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen des eigentlichen Scheidungsverfahrens vor Gericht abgeschlossen, fällt neben der 1,3 Verfahrensgebühr[2] und der 1,2 Termingebühr[3] eine 1,0 Einigungsgebühr[4] für die beteiligten Anwälte an, die aus dem Verfahrenswert berechnet wird. Letzterer wird vom Familiengericht festgesetzt. Wenn ein oder beide Ehepartner für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe[5] erhalten, dann gilt das i. d. R. auch für die Scheidungsfolgenvereinbarung. Abgedeckt von der Verfahrenskostenhilfe werden aber ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts.[6]

In den §§ 3342 FamGKG sind die Verfahrenswerte geregelt, in § 55 FamGKG die Wertfestsetzung.

Prozesskosten, die bei einer Ehescheidung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens entstehen, sind u. U. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.[7]

Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten betreffende Verfahren in Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds wie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten u. a. wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.[8]

Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Verfahren über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht sind keine außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG.[9]

Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.[10]

 
Hinweis

Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Scheidungskosten sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen damit grundsätzlich ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.[11]

Unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.[12]

[1] § 13 RVG; G. v. 21.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3229.
[2] Nr. 3100 VV RVG.
[3] Nr. 3104 VV RVG.
[4] Nr. 1003 VV RVG.
[5] Prozesskostenhilfeformularverordnung zum 1.1.2014, BGBl. 2014 I S. 34; durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 haben sichdie Berechnungswerte geändert; siehe Bekanntmachung des BMJ v. 28.12.2020 zu § 115 ZPO für das Jahr 2021, BGBl. 2020 I S. 3344; § 49 ff. RVG; § 115 ZPO.
[6] OLG Bamberg, Beschluss v. 10.6.2021, 2 WF 61/21, NZFam 2021 S. 752: Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge