Die Geschäftsgebühr fällt für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erhalt des Auftrags, z. B. Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung, und bezieht sich auf Besprechungen mit dem Mandanten, u. U. auf erforderliche Gespräche mit der Gegenseite (unter Beachtung des Verbots der Interessenkollision) sowie den gesamten Schriftverkehr. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, die je nach Umfang der Tätigkeit zwischen 0,5 und 2,5 beträgt. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 1,3.[1]

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies ist bei Abschluss eines Ehevertrags/einer Scheidungsfolgenvereinbarung i. d. R. der Fall. Die Einigungsgebühr beträgt 1,5.[2] Sie entsteht nicht, sofern ausschließlich ein Verzicht oder ein Anerkenntnis vereinbart wird.[3]

Anwälte können mit ihren Mandanten auch eine Vergütungsvereinbarung in Textform[4] abschließen, sodass z. B. nach Stunden oder pauschal (Festhonorar) abgerechnet wird.

Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Unabhängig davon sind die Ehepartner aber frei, sich darüber zu einigen, dass sie sich die Kosten teilen oder der besser verdienende Ehepartner die vollen Kosten übernimmt. Beauftragt jeder Ehepartner seinen eigenen Anwalt – der eine zwecks Entwurfs, der andere zwecks Überprüfung –, trägt jeder Ehepartner seine Kosten selbst.

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