Der Sachwert, der den Anschaffungswert der im Unternehmen vereinigten Sachen und Rechte nach Abzug der Verbindlichkeiten widerspiegelt, steht bei den meisten Freiberuflern regelmäßig nicht im Vordergrund (u. U. anders bei einem Arzt mit speziellen Apparaten). Hier ist meist der personalistische Einschlag bestimmend, weil die Bewertung nicht von der Person des Inhabers zu trennen ist.

Dies bedeutet für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs, dass man im Streitfall nicht ohne einen Sachverständigen auskommen wird, weil nur eine individuelle Bewertung zu einem gerechten Ergebnis führt.

 
Achtung

Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt bei Freiberuflern

Laut BGH[1] ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Damit der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht 2-mal davon profitiert – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – muss (neben dem Substanzwert) der "good will" dadurch ermittelt werden, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es, den Praxisanteil mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht.

Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist immer Aufgabe des Tatrichters, der insoweit ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben wird. Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis hat dieser zu berücksichtigen, dass sich die Ertragsprognose nicht von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt.

Die Angehörigen eines freien Berufs erbringen persönliche Leistungen, bei denen sie i. d. R. nur für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten Hilfskräfte einsetzen. Die Erwartung künftigen Einkommens, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann für den Zugewinnausgleich aber nicht maßgebend sein, weil es insoweit nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Bewertungsobjekt können deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potenziellen Erwerber übertragbar sind.

Zu prüfen sind immer aktuelle Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte.[2]

 
Praxis-Tipp

Einige Berufsorganisationen haben Richtlinien zur Bewertung entwickelt[3]

Die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen sind in 2008 an rechtliche und betriebswirtschaftliche Entwicklungen angepasst worden (www.bundesaerztekammer.de).

Der Verband Beratender Ingenieure VBI e. V. gibt einen kostenpflichtigen Leitfaden "Nachfolge im Planungsbüro" für Architekten und Ingenieure heraus. Dieser liegt seit 2021 in der 7. überarbeiteten Auflage vor.[4], der auch für den Zugewinnausgleich herangezogen werden kann.

[2] BGH, Urteil v. 9.2.2011, XII ZR 40/09, NJW 2011 S. 999: Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht; BGH, Urteil v. 2.2.2011, XII ZR 185/08, BFH/NV 2011 S. 1822; OLG Hamm, Beschluss v. 14.4.2016, 14 UF 237/15; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.12.2015, II-1 UF/2/15, FamRZ 2016 S. 977.
[3] Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien: Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, Mitteilung 1/2018 S. 6 ff.).
[4] www.vbi.de/infopool/nachfolge-im-ingenieurbuero/.

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