Ein in der Krankenversicherung familienversicherter Ehegatte bzw. Lebenspartner kann nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten (Frist: 3 Monate).[1] In der sozialen Pflegeversicherung ist er dann pflichtversichert.[2]

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