Vereinbaren die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.[1] § 1368 BGB gilt entsprechend. § 1412 BGB ist nicht anzuwenden. Vergleichbar ist der seit 1.5.2013 mögliche Wahlgüterstand mit der deutschen Zugewinngemeinschaft (Tz. 4.1); er berücksichtigt dabei französische Besonderheiten. Er kann u. a. von Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner die deutsche und der andere die französische Staatsangehörigkeit hat, mit Lebensmittelpunkt in Deutschland gewählt werden. Er steht aber auch deutschen Ehepaaren/Lebenspartnern offen, die in Deutschland oder Frankreich leben, oder französischen, die in Frankreich oder Deutschland leben.

Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über Haushaltsgegenstände oder über Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, sind ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam. Sie können jedoch vom anderen Ehegatten genehmigt werden.

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs: Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet dessen Früchte und die Gegenstände des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des Güterstandes Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: Am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Gegenstände werden mit dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten. Nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Gegenstände, die dem Anfangsvermögen (Erbschaft, Schenkung, Schmerzensgeld) zuzurechnen sind, werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten.

Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des Wohnrechts werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag der Beendigung des Güterstandes haben. Dem Endvermögen wird der Wert der Gegenstände hinzugerechnet, die ein Ehegatte verschenkt hat, es sei denn, die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen oder es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gegenstand aus dem Anfangsvermögen geschenkt.

Hinsichtlich der Erbschaft – und Schenkungsteuer wird der Wahlgüterstand wie die deutsche Zugewinngemeinschaft behandelt.

[1] § 1519 BGB; Gesetz zu dem Abkommen v. 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft v. 15.3.2012, BGBl II 2012 S. 178; Art. 1 – 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft – WZugewGemAbk FR.

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