Sofern man sich sowohl für den Erbfall als auch für den Scheidungsfall absichern möchte, kommt eine – gesetzlich nicht geregelte – Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung im Betracht. Die Vereinbarung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz auszuschließen oder abzuändern, z. B. Beschränkung auf das Privatvermögen.[1]

Unternehmer sollten bei einer Eheschließung die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Erwägung ziehen bzw. bevorzugen. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.[2]

Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft muss als Ehevertrag notariell beurkundet werden.[3] Im Erbfall steht dem überlebenden Ehegatten dann die Inanspruchnahme ­des erhöhten Erbanteils und der erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch offen.

[1] BGH, Beschluss v. 17.7.2013, XII ZB 143/12, FamRZ 2013 S. 1543; BFH, Beschluss v. 20.6.2018, XII ZB 84/17, FamRZ 2018 S. 1415.
[2] OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschluss v. 13.1.2020, 8 UF 115/19, FamRZ 2020 S. 1547.
[3] OLG Hamm, Beschluss v. 17.10.2013, I-15 W 237/12: Geschäftswert eines Ehevertrags mit modifizierter Zugewinngemeinschaft; siehe aber auch Vergleich durch Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Familiengericht: BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 71/16, FamRZ 2017 S. 603.

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