Sofern man sich sowohl für den Erbfall als auch für den Scheidungsfall absichern möchte, kommt eine – gesetzlich nicht geregelte – Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung im Betracht. Die Vereinbarung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz auszuschließen oder abzuändern, z. B. Beschränkung auf das Privatvermögen.[1]
Unternehmer sollten bei einer Eheschließung die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Erwägung ziehen bzw. bevorzugen. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.[2]
Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft muss als Ehevertrag notariell beurkundet werden.[3] Im Erbfall steht dem überlebenden Ehegatten dann die Inanspruchnahme des erhöhten Erbanteils und der erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch offen.
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