BMF, 30.6.2004, IV C 5 - S 2352 - 49/04

Zur doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand wurde in Tz. II. 3 des BMF-Schreibens vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173) Stellung genommen. Zu möglichen Folgerungen aus der Gesetzesänderung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR) wird dort ein gesondertes Schreiben angekündigt (a.a.O. Tz. II 3. Abs. 1 letzter Satz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt auf Grund der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl 2004 I S. 2645, BStBl 2004 I S. 710) für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Folgendes:

Die Einfügung des Wortes „nur” in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes erfüllen danach die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR kann daher nicht mehr fortgeführt werden (vgl. Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 15/1945).

1. R 43 Abs. 5 LStR ist bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ab 1.1.2004 – unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit – nicht mehr anzuwenden.

Hinsichtlich der Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Heimatwohnort ist R 42 Abs. 1 LStR weiter anzuwenden.

2. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 ist R 43 Abs. 5 LStR weiterhin anzuwenden, allerdings in Verbindung mit der bisherigen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung. Die rückwirkende Streichung der Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand führt nicht dazu, den Anwendungszeitraum bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand auszuweiten.

3. Einsatzwechseltätigkeit

Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (R 37 Abs. 5 LStR), die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt R 37 Abs. 3 LStR (Dienstreise) sinngemäß. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist innerhalb der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit vom Heimatwohnort und nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend.

Das Wahlrecht nach R 43 Abs. 6 S. 2 LStR und H 43 (6-11) (Wahlrecht) LStH bleibt unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

LStR R 43 Abs. 5

LStR R 37

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 582

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