Art. 1 - 2 I. Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

1.

in Belgien:

 

a)

l'impôt des personnes physiques (Einkommensteuer der natürlichen Personen),

 

b)

l'impôt des sociétés (Körperschaftsteuer),

 

c)

l'impôt des personnes morales (Einkommensteuer der – nicht gewerblich tätigen – juristischen Personen),

 

d)

l'impôt des non-résidents (Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen),

einschließlich der Vorsteuern (précomptes) und der Ergänzungsvorsteuern (compléments de précomptes), der Zuschläge (centimes additionnels) zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Gemeindezusatzsteuer (taxe communale additionnelle) zur Einkommensteuer der natürlichen Personen;

 

2.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Vermögensteuer,

 

d)

die Grundsteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Erhebung.

 

(4) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

 

(5) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 - 5 II. Definitionen

Art. 3 Allgemeine Definitionen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

1.

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck "Belgien", im gleichen Sinne verwendet, das Gebiet des Königreichs Belgien;

 

2.

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Belgien;

 

3.

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

4.

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" jede juristische Person oder jeden anderen Rechtsträger, der als solcher mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen in dem Staat, in dem er ansässig ist, besteuert wird, sowie die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partenreedereien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts;

 

5.

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

6.

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörden"

 

a)

auf seiten Belgiens die nach seinem innerstaatlichen Recht zuständige Behörde und

 

b)

auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

 

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partenreedereien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts, deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in diesem Staat befindet, sowie Gesellschaften des belgischen Rechts – ausgenommen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich dafür entschieden haben, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

1.

1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

 

2.

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die P...

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