Rz. 69

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges werden nach § 7 UmwStG die offenen Rücklagen der übertragenden Kö (EK abz des Bestands des stlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 KStG) allen ihren AE prozentual entspr ihrer Beteiligung am Nenn-Kap als Einnahmen aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet, und zwar unabhängig davon, ob für die AE nach den §§ 4, 5 UmwStG auch ein Anteil am Übernahmegewinn bzw –verlust ermittelt wird. Dazu im Einzelnen s § 7 UmwStG Tz 1ff. Bei der zum BV gehörenden Beteiligung von Kap-Ges gehören aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs 8 EStG neben dem Übernahmeergebnis auch die Kap-Erträge iSd § 7 UmwStG zu den gew Eink (s § 7 UmwStG Tz 22).

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