Tz. 216

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Als (weitere) Voraussetzung für einen Verlustabzug nach § 10a GewStG ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende den Verlust in eigener Pers erlitten hat (Unternehmeridentität). Der Einbringende muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (s R 10a.3 Abs 1 GewStR 2009). Bei einem Unternehmerwechsel entfällt nämlich der Verlustabzug (§ 10a S 8 GewStG i. V. m. § 2 Abs 5 GewStG). Bei Einbringung in eine Pers-Ges hängt die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter/MU ab (Fallgestaltungen und weitere Nachw s Tz 217ff). Der Unternehmer der eingebrachten Sachgesamtheit iSd § 24 Abs 1 UmwStG muss im Zeitraum von der Entstehung des vortragsfähigen Fehlbetrags bis zum EZ des Verlustabzugs ununterbrochen (Mit-)Unternehmer des übergegangenen identischen gew Unternehmens (s Tz 209–214) sein (s Urt des BFH v 11.10.2012, BStBl II 2012, 176 unter Rn 15).

Unternehmer ist der Träger des Unternehmens. Bei Pers-Ges (MU-Schaften) sind die Gesellschafter als MU und gewstlich als Unternehmer des Betriebs der Pers-Ges anzusehen (ständige Rspr und einhellige Auff, zB s Urt des BFH v 12.05.2016, BFH/NV 2016, 1489 unter Rn 11; s Kleinheisterkamp; in Lenski/Steinberg, § 10a GewStG Rn 49 mwNachw). Aus diesem Grund sind die jeweiligen MU Träger des Rechts auf Verlustabzug (Rückschluss aus der Verlustzurechnung bei dem MU gem § 10a S 4 und 5 GewStG; s R 10a.3 Abs 3 S 1 GewStR 2009).

Unternehmerin der Kap-Ges/Gen ist die Gesellschaft als solche (dh unabhängig von den AE; s Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, § 10a GewStG Rn 56). Bei einer Kap-Ges oder Gen ist folglich die Unternehmeridentität gewahrt, wenn sie trotz eines Umwandlungsvorgangs ihre rechtliche Identität bewahrt hat (s Urt des BFH v 17.01.2019, BStBl II 2019, 407 unter Rn 21).

Über die Frage des Wegfalls der Unternehmeridentität ist bereits im Verlustfeststellungsbescheid (s § 10a S 6 GewStG) des EZ zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist (und nicht erst im GewSt-Messbescheid; s R 10a.1 Abs 2 S 2 GewStR 2009).

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