Tz. 209

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Grundsätze

Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gew identisch ist mit dem Gew, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat. Eine (Teil-)Betriebsübertragung in eine Pers-Ges führt dann zu einem für den Verlustabzug maßgebenden "identischen Betrieb", wenn sich die Tätigkeit des eingebrachten (Teil-)Betriebs im (Gesamt-)Betrieb der aufnehmenden Gesellschaft sachlich (dh wirtsch, organisatorisch und finanziell) fortsetzt (s Urt des BFH v 14.09.1993, BStBl II 1994, 764 und v 16.04.2002, BFH/NV 2003, 81). Die hierbei maßgebenden Kriterien sind nach den Besonderheiten im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Gew (zur Frage der Einheit oder Vielheit von Gew einer natürlichen Pers s § 20 UmwStG Tz 35ff) zu gewichten (s Rogge, DB 2015, 1182; s R 10a.2 GewStR 2009). Es kommt darauf an, ob die gew Tätigkeit des eingebrachten (Teil-)Betriebs in der Übernehmerin fortgeführt wird und von der (ggf) übrigen Betätigung der aufnehmenden Gesellschaft (abgrenzbar) erkennbar ist. Der betriebliche Organismus muss im wes dadurch bestehen bleiben, dass die einzelnen (grundlegenden) Betriebsmittel (im jeweiligen Abrechnungsjahr) dieselben bleiben (ohne Bedeutung: Übernahme der Geschäftsführung oder getrennte Buchführung, s Lenski/Steinberg, § 10a GewStG Rn 41 iVm 35f). Besteht nach diesen Grundsätzen ein sachlicher Zusammenhang des eingebrachten (Teil-)Betriebs im Anrechnungsjahr bei der Übernehmerin mit dem (Teil-)Betrieb im Verlustentstehungsjahr, ist es unerheblich, ob der eingebrachte (Teil-)Betrieb in der aufnehmenden Gesellschaft die Eigenschaft eines Teilbetriebs hat (s Urt des BFH v 27.01.1994, BStBl II 1994, 477 unter II.2b) oder welchen Stellenwert der eingebrachte Betrieb im Gesamtbetrieb besitzt (s Urt des BFH v 19.12.1984, BStBl II 1985, 403).

Über die Frage des Wegfalls der Unternehmensidentität ist bereits im Verlustfeststellungsbescheid (s § 10a S 6 GewStG) des EZ zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist (s Urt des BFH v 07.09.2016, BStBl II 2017, 482 unter Rn 20).

 

Tz. 210

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Betriebseinbringung durch eine natürliche Person oder Personengesellschaft

Wird der iRd § 24 UmwStG eingebrachte Betrieb von einer neu errichteten aufnehmenden Pers-Ges unverändert fortgeführt, ist eine den Verlustabzug voraussetzende Unternehmensidentität gegeben. Gleiches gilt, wenn der mit bestehenden Fehlbeträgen verhaftete Betrieb in den Gesamtbetrieb einer bereits bestehenden Pers-Ges eingeht, aber in seinen maßgebenden Grundlagen (s Tz 209) erhalten bleibt (entsch ist dabei der Zeitpunkt des Verlustabzugs). Lediglich strukturelle Anpassung der bisherigen gew Betätigung an die veränderten wirtsch Verhältnisse stehen der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegen. Der übergehende Fehlbetrag kann in diesem Fall – aus Gründen der Unternehmensidentität – in voller Höhe von der übernehmenden Pers-Ges berücksichtigt werden. Bei einer Pers-Ges als Einbringende ist für die Bestimmung der Unternehmensidentität auf die von der Pers-Ges ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen, auch wenn die MU Träger des Verlustabzugs sind.

 

Tz. 211

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Betriebseinbringung durch eine Kapitalgesellschaft

Bei einer Kap-Ges sind die (gewstlichen) Begriffe "Betrieb" und "Unternehmer" anders als bei Einzelgewerbetreibenden oder Pers-Ges definiert (s Urt des BFH v 29.10.1986, BStBl II 1987, 308). Nach § 2 Abs 2 S 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kap-Ges stets und in vollem Umfang als Gew (ständige Rspr: s Urt des BFH v 05.09.2001, BStBl II 2002, 155; v 04.05.2017, BStBl II 2017, 1138 unter Rn 31). Die Kap-Ges hat nur einen (einheitlichen) Betrieb. Dies gilt unabhängig davon, welche Tätigkeit sie ausübt, welcher Art diese ist und wie vielen – ggf wesensverschiedenen – Betätigungen die Kap-Ges nachgeht. Auch jegliche Änderungen der wirtsch Betätigung der Kap-Ges berührt die Unternehmensidentität nicht (s Urt des BFH v 17.01.2019, BStBl II 2019, 407 unter Rn 20). Daher kann es bei einer Kap-Ges im Hinblick auf den Verlustabzug gem § 10a GewStG nicht auf das Merkmal Unternehmensgleichheit ankommen, sondern nur darauf, ob die zivilrechtliche und wirtsch Identität der Kap-Ges durch die Einbringung verloren geht (s Tz 224).

 

Tz. 212

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Teilbetriebseinbringung durch eine natürliche Person oder Personengesellschaft

Wird ein Teilbetrieb eingebracht, kann beim Einbringenden ein Gewerbeverlust, soweit er auf den übertragenen (Verlust-)Teilbetrieb entfällt, nicht mehr gewstlich verwertet werden. Im (Rest-)Betrieb des Einbringenden fehlt es insoweit an der notwendigen – durch die gewstlich verselbständigten Teilbetriebe begründeten – Teil-Unternehmensidentität (s Urt des BFH v 07.08.2008, BStBl II 2012, 145 und v 04.05.2017, BStBl II 2017, 1138 unter Rn 37; krit s Kleinheisterkamp, FR 2009, 522 und s Suchanek/Hesse, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 1. Aufl, § 10a GewStG Rn 52). Der dem eing...

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