Tz. 801

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine OG kann eine vGA nicht nur an den OT, sondern auch an einen außenstehenden Gesellschafter erbringen. Ist der außenstehende Gesellschafter eine dem OT nahestehende Person, kommt es darauf an, ob die vGA durch das Gesellschaftsverhältnis zu ihr veranlasst ist (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1812ff).

VGA an außenstehende Gesellschafter sind nach Verw-Auff wie Az iSv § 16 KStG zu behandeln (s R 14.6 Abs 4 S 4 KStR 2022). Zur Einkommensermittlung in diesen Fällen s § 16 KStG Tz 55.

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