Tz. 790

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die OG kann bzw muss unter gewissen Voraussetzungen Beträge in offene Rücklagen einstellen (s Tz 397ff, 466ff). Die Bildung und die Auflösung von Rücklagen bei einer OG, unabhängig davon, ob es sich um in vororganschaftlicher oder in organschaftlicher Zeit gebildete Rücklagen handelt, haben keinen Einfluss auf die Höhe des Organeinkommens.

Bei der Bildung einer Rücklage vermindert sich die hr-liche Gewinnabführung um den Betrag, der in die Rücklage eingestellt wird. In der Gliederung der G + V-Rechnung nach § 275 iVm § 277 Abs 3 HGB erscheint die um die Einstellung in die Rücklage verminderte Gewinnabführung (bzw der um die Einstellung in die Rücklage erhöhte Ertrag aus Verlustübernahme). Es verbleibt ein Jahresüberschuss iHd Einstellung in die Rücklage; der gleiche Betrag erscheint als Einstellung in Gewinnrücklagen (s § 158 Abs 1 Nr 4 AktG).

Das Berechnungsschema in Tz 772 beginnt mit dem Jahresüberschuss. Dadurch ist das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG um diesen Jahresüberschuss (Einstellung in offene Rücklagen) höher als die hr-liche Gewinnabführung. Werden während des Bestehens des GAV Gewinnrücklagen aufgelöst (es kann sich hierbei nur um während der Vertragsdauer gebildete Rücklagen handeln, s Tz 412ff), erhöht sich die hr-liche Gewinnabführung um den Auflösungsbetrag. In der Gliederung der G + V-Rechnung nach § 275 iVm § 277 Abs 3 HGB erscheint die um die Rücklagenauflösung erhöhte Gewinnabführung (bzw der um die Rücklagenauflösung verminderte Ertrag aus Verlustübernahme). Es verbleibt ein Jahresfehlbetrag iHd Rücklagenauflösung; der gleiche Betrag erscheint als Entnahme aus Gewinnrücklagen (s § 158 Abs 1 Nr 3 AktG). Das Berechnungsschema in Tz 772 kann auch mit einem Jahresfehlbetrag beginnen. Dadurch ist das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG um diesen Jahresfehlbetrag (Rücklagenauflösung) niedriger als die hr-liche Gewinnabführung. Wegen der Auflösung von in vororganschaftlicher Zeit gebildeten Kap-Rücklagen s Tz 412ff.

 

Tz. 791

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel:

 
Jahr 01 Rücklagenbildung:
Eine OG erzielt im Wj ein wirtsch Ergebnis von 100 TEUR. Hiervon stellt sie 10 TEUR in eine Gewinnrücklage ein.
Aufbau der G + V-Rechnung EUR
Erlöse saldiert mit BA 100 T
Gewinnabführung ./. 90 T
Jahresüberschuss + 10 T
Einstellung in Gewinnrücklage ./. 10 T
Bil-Gewinn     0
Einkommensermittlung 01
Jahresüberschuss 10 T
An den OT aufgrund des GAV abgeführter Gewinn (Minderabführung) + 90 T
  100 T
Dem OT zuzurechnendes Einkommen ./. 100 T
Eigenes Einkommen der OG     0
Jahr 02 Rücklagenauflösung:
In einem späteren Wj erzielt die OG ebenfalls ein wirtsch Ergebnis von 100 TEUR. Außerdem löst sie die Gewinnrücklage von 10 TEUR wieder auf.
Aufbau der G + V-Rechnung EUR
Erlöse saldiert mit BA 100 T
Gewinnabführung (Mehrabführung) ./. 110 T
Jahresfehlbetrag ./. 10 T
Entnahme aus Gewinnrücklage  + 10 T
Bil-Gewinn     0
Einkommensermittlung 02
Jahresfehlbetrag ./. 10 T
An den OT abgeführter Gewinn  + 110 T
  100 T
Dem OT zuzurechnendes Einkommen ./. 100 T
Eigenes Einkommen der OG     0

Das Bsp zeigt, dass unabhängig von Rücklagenbildung und -auflösung das wirtsch Ergebnis der OG in die Einkommenszurechnung an den OT eingeht. Stlich wird der Sachverhalt so gewürdigt, als habe die OG im Jahr der Rücklagenbildung den vollen Gewinn an den OT abgeführt und als habe der OT anschließend die Rücklagenzuführung wieder in die OG eingelegt. Deshalb erhöht dieser Betrag gem § 27 Abs 6 KStG bei der OG das Einlagekonto (s § 27 KStG Tz 230ff). Die Auflösung und Abführung der Rücklage wird wie eine Einlagenrückgewähr behandelt, deshalb verringert sie auch wieder das Einlagekonto.

 

Tz. 792

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer nach § 319 AktG eingegliederten AG als OG ist auch die Auflösung und Abführung vororganschaftlicher Rücklagen zulässig (s Tz 420). Die buchmäßige Behandlung in der G + V-Rechnung ist in diesem Fall die gleiche wie bei während der Vertragsdauer gebildeten Rücklagen (s Tz 791). Das Schema zur Einkommensberechnung ist ebenfalls das gleiche wie bei während der Vertragsdauer gebildeten Rücklagen (s Tz 791). Zur stlichen Behandlung s Tz 420.

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