Tz. 773

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Spendenabzug ist bei der OG und beim OT jeweils getrennt bei der Ermittlung des eigenen Einkommens durchzuführen (s das zu § 10b EStG ergangene Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9; s Urt des BFH v 23.10.2013, BFH/NV 2014, 903 und s Gerlach, DB 1986, 2357). Dem OT ist nach § 14 Abs 1 KStG das um den eigenen Spendenabzug der OG verringerte Organeinkommen zuzurechnen. Nicht ausgenutzte Spendenhöchstbeträge einer der beiden Gesellschaften können nicht bei der anderen Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Rechtsgrundlage dafür, dass der Spendenabzug bei der OG eigenständig vorzunehmen ist, findet sich nach Auff des BFH in § 14 Abs 1 S 1 KStG, der die Zurechnung des Organ-"Einkommens" zum OT regelt. Danach ist das Organeinkommen aus der Sicht des OT "fremdes" Einkommen, das zur Verhinderung eines doppelten Spendenabzugs nicht in die BMG für die Spendenhöchstbetragsberechnung beim OT einbzogen werden darf. Wie sich aus dem in R 7.1 Abs 1 KStR 2022 enthaltenen Ermittlungsschema ergibt, erfolgt der Spendenabzug (Pos 32) auf einer dem Einkommen (Pos 42) vorgelagerten Rechenstufe. Konzeptionell überzeugend ist der getrennte Spendenabzug bei OG und OT uE allerdings nicht, da alle anderen für die Ermittlung der KSt bzw ESt maßgebenden Bestandteile dem OT zugerechnet werden. Zum Spendenabzug bei Organschaft im Einzelnen s § 9 KStG Tz 227ff. Wegen des Spendenabzugs beim OT s Tz 847.

 

Tz. 774

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der getrennte Spendenabzug bei OG und OT bewirkt beim Vorhandensein von außenstehenden Minderheitsgesellschaftern, dass immer die Gesellschaft, die die Az leistet, insoweit eine höhere BMG für die Spendenhöchstbetragsberechnung hat (s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 603). Die in § 15 S 1 Nr 2, 2a und 3 sowie S 2 KStG geregelte Nichtanwendung von StBefreiungen und Abzugsbeschränkungen bei der Ermittlung des Organeinkommens (dazu s Tz 776) bewirkt für den Regelfall, bezogen auf die Spendenhöchstbetragsberechnung, dass die OG eine höhere BMG hat.

 

Tz. 775

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch die getrennte Ermittlung der abzb Spenden ist bei einem OT, der keine eigenen Eink hat, ein Abzug von ihm geleisteter Spenden iRd nach dem Einkommen bemessenen Höchstbeträge nicht möglich.

Wegen der Spendenhöchstbetragsrechnung im Fall der sog gegenläufigen Einkommenszurechnung iSd § 16 S 2 KStGTz 848.

 

Tz. 776

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für im Organeinkommen enthaltene Bezüge bzw VG iSd § 8b Abs 16 KStG sowie für sog Schachteldividenden iSd DBA stehen der OG gem § 15 S 1 Nr 2 S 1 und § 15 S 2 KStG die in § 8b KStG sowie in den DBA geregelten StBefreiungen nicht zu. Ebenso sind gem § 15 S 1 Nr 2 und Nr 3 KStG bei der OG die Abzugsverbote gem § 4 Abs 6 UmwStG für einen Übernahmeverlust (bei Beteiligung der OG an einer übernehmenden PersGes), gem § 8b Abs 3 und 5 KStG sowie nach § 4h EStG (Zinsschranke) nicht anzuwenden. Dh kraft ausdrücklicher ges Anweisung wird auf der 1. Stufe ein (dem OT zuzurechnendes) Organeinkommen ermittelt, das wegen der Nichtgewährung der genannten StBefreiungen zu hoch ist und das wegen der Nichtanwendung der genannten Abzugsverbote zu niedrig ist. Nach § 15 S 1 Nr 2 S 2 und Nr 3 S 3 KStG sind die StBefreiungen und Abzugsverbote erst auf einer 2. Stufe beim OT anzuwenden, und zwar entspr seiner Rechtsform (dazu s § 15 KStG Tz 19ff). Wegen der Auswirkungen auf die Spendenhöchstbetragsberechnung s Tz 774.

Die oa Ausführungen gelten entspr für die ab dem VZ 2018 nicht zu gewährende partielle StBefreiung bei Erträgen nach dem InvStG nach § 15 S 1 Nr 2a KStG. Hierzu s § 15 KStG Tz 66aff.

 

Tz. 777

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Aus der gesonderten Ermittlung des Einkommens der OG folgt uE, dass die OG grds ihr zustehende Wahlrechte (zB Antrag auf Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG, Antrag auf Abzug ausl St bei Ermittlung der Eink nach § 26 Abs 6 KStG iVm § 34c Abs 2 EStG) selbst und unabhängig von der Ausübung derartiger Wahlrechte durch den OT vornehmen kann (s § 19 KStG Tz 17). Hinsichtlich des Wahlrechts zwischen Anrechnung und Abzug einer anrechenbaren ausl St gem § 26 Abs 1 KStG iVm § 34c Abs 1 und 2 EStG vertritt die Fin-Verw inzwischen die Auff, dass die Ausübung des Wahlrechts allein dem OT zusteht.

 

Tz. 778

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 8c Abs 1 KStG geht ein noch nicht verbrauchter Verlustabzug einer Kö bei einem stschädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % insges unter.

Zum Verlustuntergang kann sowohl ein stschädlicher Beteiligungserwerb am OT als auch an der OG führen, wobei ein unmittelbarer schädlicher Beteiligungserwerb am OT gleichzeitig ein mittelbarer schädlicher Beteiligungserwerb an der OG sein kann.

Die Anwendung des § 8c Abs 1 KStG in Organschaftsfällen wirft eine ganze Reihe schwieriger und zT str Rechtsfragen auf, so insbes zum Umfang des Untergangs von Verlusten der OG und beim unterjährigen stschädlichen Erwerb, weiter zur Anwendung der sog Stille-Reserven-Regelung. Dazu ausführlich s § 8c KStG Tz 175ff.

 

Tz. 779

Stand: EL 110 – ET: 06...

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