Tz. 771

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG ist das Einkommen der OG, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem OT (außerhalb) der Bil zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt (s Tz 765), ist die Verwendung des Begriffs "Einkommen" in § 14 Abs 1 S 1 KStG ungenau. Was § 14 Abs 1 S 1 KStG meint, ist das Einkommen, welches sie selbst besteuern müsste, wenn sie keine OG wäre, jedoch unter Beachtung evtl sich aus § 15 KStG ergebender Abweichungen bei der Einkommensermittlung (ähnlich s R 14.6 Abs 1 KStR 2022).

Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung ist § 8 KStG. Inbes ist auch § 8 Abs 3 KStG anzuwenden, wonach die Verteilung des Einkommens dessen Höhe nicht beeinflussen darf, das ist die Rechtsgrundlage für die Eliminierung von im Bil-Gewinn enthaltenen GA und auch von Gewinnabführungen bzw Verlustübernahmen. HR-lich (s § 277 Abs 3 HGB) wirken sich die Gewinnabführung an den OT und die Verlustübernahme durch den OT als Aufwand bzw als Ertrag bei der OG aus. Entspr spiegelbildliche Auswirkungen ergeben sich in der Bil des OT.

 

Tz. 772

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Unter Zugrundelegung des amtl Einkommensermittlungsschemas (s R 7.1 KStR 2022) ergibt sich für eine OG folgendes vereinfachte Schema für die Einkommensermittlung:

 
  Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt H-Bil (wenn keine Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden = 0,- EUR)
+/./. stbilanzielle Korrekturen (§ 60 Abs 2 EStDV)
= Gewinn/Verlust lt St-Bil (stlicher Gewinn 1. Stufe)
+/./. nabzb St und sonstige Ausgaben (saldiert mit Erstattungen); ua Hinzurechnung von Az gem § 4 Abs 5 S 1 Nr 9 EStG
+/./. Neutralisierung von vGA und verdeckten Einlagen
./. nicht der KSt unterliegende Vermögensvermehrungen (stfreie Einnahmen), ausgenommen nach § 8b Abs 16 KStG stfreie Einnahmen und nach DBA stfreie Schachteldividenden aus der Beteiligung an einer ausl Gesellschaft (§ 15 S 1 Nr 2 KStG)
+/./. sonstige Korrekturen der Eink (zB nach AStG, nach § 15a EStG nabzb Verluste bei Beteiligung der OG an einer PersGes)
= Zwischensumme
+ an den OT aufgrund des GAV abgeführter Gewinn
./. vom OT zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleisteter Betrag
= Summe der Eink (stlicher Gewinn 2. Stufe)
./. eigener Spendenabzug bei der OG (s Tz 773)
= Organeinkommen
+/./. dem OT gem § 14 Abs 1 S 1 KStG zuzurechnendes positives bzw negatives Einkommen der OG
+ Az, die vom OT geleistet worden sind (§ 16 S 2 KStG)
= zvE der OG (bei Nichtleistung von Az = 0 EUR, ansonsten 20/17 [bis VZ 2007: 4/3] der geleisteten Az)

In dem amtl Einkommensermittlungsschema (s R 7.1 Abs 1 KStR 2022) ist die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG in Organschaftsfällen auf zwei unterschiedlichen Rechenstufen (Nr 34 und 37) vorgesehen. Dazu näher s § 8c KStG Tz 201.

Der Abzug vor- bzw nachorganschaftlich entstandener Verluste ist bei der OG nicht möglich (s § 15 S 1 Nr 1 KStG). Dazu näher s § 15 KStG Tz 3ff.

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