Tz. 676

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG wurde durch das UntStFG v 20.12.2001 mit Wirkung ab dem VZ 2001 eingeführt. Nach dieser Vorschrift bleibt ein negatives Einkommen des OT bei der inl Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausl Staat iRe der dt Besteuerung des OT entspr Besteuerung berücksichtigt wird (sog Double dip). Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 14/6882, 37) soll hierdurch bei doppelt ansässigen Gesellschaften verhindert werden, dass Verluste im Inl und Ausl doppelt oder aufgrund entspr nationaler Regelungen ausl Staaten (zB in den USA) stets zu Lasten von D berücksichtigt werden.

Die Regelung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG idF des UntStFG, die in vielfacher Hinsicht unklar und auslegungsbedürftig ist, sollte wohl insbes den Fall treffen, dass ein doppelt ansässiger OT mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung in D Verluste erlitten hat und diese Verluste, weil der OT nach den sog "Check the box-Regelungen" als transparent behandelt wird, sowohl im Inl als auch im Ausl stlich berücksichtigt worden sind (s Prinz, FR 2002, 66, 73).

 

Beispiel:

Dass sich die ges Regelung gegen die doppelt ansässigen Gesellschaften richtet, kommt allerdings im Ges-Wortlaut nicht zum Ausdruck.

 

Tz. 677

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG idFd UntStFG ist in vielerlei Hinsicht so diffus und unausgegoren, dass sie im Schrifttum durchgängig und uE zu Recht mangels ausreichender Bestimmtheit als rechtswidrig und darüber hinaus als nicht praktizierbar eingestuft wird (s Herlinghaus, GmbHR 2001, 963; s Meilicke, DB 2002, 911; s Frotscher, DK 2003, 98 und s Prinz/Simon, DK 2003, 104, 108).

 

Tz. 678

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reiskostenrechts v 20.02.2013 wurde § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG neugefasst und dabei inhaltlich deutlich erweitert. Die Neuregelung, die gem § 34 Abs 9 Nr 8 KStG idFd ÄndG v 18.12.2013für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle gilt (s jedoch Tz 683), erfasst auch negative Eink der OG. Darüber hinaus erweitert sie den Ges-Tatbestand auf jeden Fall, in dem negative Eink des OT oder der OG in einem ausl Staat bei der Besteuerung des OT, der OG oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Begründet wird die ges Verschärfung damit (s Begr des Reg-Entw, BT-Drs 17/10774, 20), dass wegen der Aufgabe des doppelten Inl-Bezugs (dazu s Tz 97ff) nunmehr auch auf der Ebene der OG eine doppelte Verlustnutzung denkbar sei. Ein Anwendungsfall der Neuregelung liegt nach der Ges-Begr insbes dann vor, wenn die negativen Eink einer doppelt ansässigen OG im Ausl mit positiven Eink des dortigen Gruppenträgers ausgeglichen oder von diesen abgezogen worden sind.

Zunächst war auf Empfehlung des BT-Fin-Aussch die im Reg-Entw enthaltene Formulierung, weil zu weitgehend, deutlich eingeschränkt worden. Danach sollte der Anwendungsbereich der Regelung auf doppelt ansässige Gesellschaften beschränkt und eine Verlustberücksichtigung in EU-/EWR-Staaten unschädlich sein. Im Vermittlungsverfahren jedoch ist der Ges-Geber auf Antrag der Länder RP, NRW und HH (s BR-Drs 633/2/12; BT-Drs 17/11841) zu der urspr im Reg-Entw enthaltenen Fassung zurückgekehrt (dazu näher s Schwenke, ISR 2013, 41, 43).

 

Tz. 679

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In seiner Stellungnahme zum Entw des Zollkodex-StAnpG (s BR-Drs 432/14-Beschl; weiter s BT-Drs 18/3158) hatte der BR die Erweiterung des § 4 EStG um einen Abs 5a vorgeschlagen.

Dieser Änderungsvorschlag des BR, dessen Umsetzung wegen der Ausdehnung auch auf Nicht-Organschaftsfälle zu einer ganz erheblichen StVerschärfung führen würde, wurde im Ges-Gebungsverfahren zum Zollkodex-StAnpG nicht aufgegriffen. Dazu s IDW-Stellungnahme v 17.11.2014 (Ubg 2014, 822) und s Kahlenberg (ISR 2015, 91). Zwischenzeitlich enthält § 4k EStG eine entspr Regelung.

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