Tz. 588

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 3a Abs 3 S 4 EStG ist der sich nach § 3a Abs 3 S 2 und 3 EStG ergebende Betrag der "verbleibende Sanierungsertrag". In diesem Zusammenhang ist auf folgende unklare Formulierung in § 3a Abs 3 EStG hinzuweisen:

Diese Aussage hätte bei wörtlicher Auslegung keinen Bezug zum Sanierungsertrag, weil nach S 2 und 3 in erster Linie die Verlustverrechnungspotenziale gemindert werden und sich die Aussage in S 4 somit auf die nach Verrechnung verbleibenden Verlustverrechnungspotenziale bezieht, nicht hingegen auf den nach Verrechnung verbleibenden Sanierungsertrag (dazu auch s § 15 KStG Tz 18m).

UE sollte die Formulierung zutr folgenden Wortlaut erhalten:

"Der nach Anwendung der S 2 und 3 sich ergebende Sanierungsertrag ist der verbleibende Sanierungsertrag."

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