Tz. 588
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 3a Abs 3 S 4 EStG ist der sich nach § 3a Abs 3 S 2 und 3 EStG ergebende Betrag der "verbleibende Sanierungsertrag". In diesem Zusammenhang ist auf folgende unklare Formulierung in § 3a Abs 3 EStG hinzuweisen:
- Nach § 3a Abs 3 S 4 EStG ist der sich nach S 2 und 3 ergebende Betrag der "verbleibende Sanierungsertrag".
Diese Aussage hätte bei wörtlicher Auslegung keinen Bezug zum Sanierungsertrag, weil nach S 2 und 3 in erster Linie die Verlustverrechnungspotenziale gemindert werden und sich die Aussage in S 4 somit auf die nach Verrechnung verbleibenden Verlustverrechnungspotenziale bezieht, nicht hingegen auf den nach Verrechnung verbleibenden Sanierungsertrag (dazu auch s § 15 KStG Tz 18m).
UE sollte die Formulierung zutr folgenden Wortlaut erhalten:
"Der nach Anwendung der S 2 und 3 sich ergebende Sanierungsertrag ist der verbleibende Sanierungsertrag."
- Da nach § 3a Abs 1 EStG ohnehin der Brutto-Sanierungsertrag stfrei gestellt wird, ist die Definition des "verbleibenden Sanierungsertrags" in § 3a Abs 3 S 4 EStG lediglich für die Anwendung des § 3c Abs 4 S 4 EStG und insbes für den Fall von Bedeutung, dass bei einer OG ein Sanierungsertrag anfällt.
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