Tz. 589

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 8c Abs 2 KStG ist § 3a Abs 3 EStG auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach Anwendung des § 8c Abs 1 KStG ergeben (dazu s § 8c KStG Tz 380ff).

Danach geht die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG einschl der dortigen Regelungen zur Verlustrettung (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel) der Verlustkürzung nach § 3a Abs 3 EStG vor. Nach §§ 8c, 8d KStG zunächst "gerettete" Verlustvorträge können im Nachhinein gem § 3a Abs 3 EStG untergehen.

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