Tz. 582

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 3a Abs 3 EStG mindert der nach Berücksichtigung der in § 3a Abs 3 S 1 EStG genannten Korrekturen sich ergebende "geminderte Sanierungsertrag" in der in § 3a Abs 3 S 2 EStG bestimmten Reihenfolge abzb Verluste, negative Eink und Verlustabzüge. Für Organschaftsfälle ist in § 15 S 1 Nr 1a KStG der Katalog der zu mindernden Verluste sowie Verlustabzüge erweitert; dazu s § 15 KStG Tz 18d ff.

 

Tz. 583

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Minderung nach § 3a Abs 3 EStG erfolgt

(dazu s Desens, FR 2017, 981).

 

Tz. 584

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 3a Abs 3 S 2 EStG regelt in deutlicher Verfeinerung zu Rn 8 des Sanierungs-Erl eine detaillierte Reihenfolge, in der Verluste, negative Eink, Verlustabzüge, Zinsvorträge und
EBITDA-Vorträge nicht mehr nutzbar sind, weil insoweit eine vorrangige Verrechnung mit dem Sanierungsertrag stattfindet. Danach mindert ein nach § 3a Abs 3 S 1 EStG geminderter Sanierungsertrag nacheinander (dazu näher s Kanzler, NWB 2017, 2260, s Möhlenbrock/Gragert, FR 2017, 994 und s Desens, FR 2017, 981):

 
1. den aufgrund einer Verpflichtungsübertragung iSd § 4f Abs 1 S 1 EStG in dem Wj der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abzb Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gem § 4f Abs 1 S 7 EStG auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit des Regelung des § 5 Abs 7 EStG unterliegt. Entspr gilt in Fällen des § 4f Abs 2 EStG;
2. den nach § 15a EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des Unternehmers (MU) des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wj nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (MU) des zu sanierenden Unternehmens;
4. den nach § 15b EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (MU) des Sanierungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt;
5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b EStG festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (MU);
6. den nach § 15 Abs 4 EStG ausgleichsfähigen oder nabzb Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Abs 4 EStG festgestellten iVm § 10d Abs 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt;
8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens;
9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Eink-Arten des VZ, in dem das Sanierungsjahr endet;
10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Abs 2 EStG den nach § 10d Abs 4 EStG zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag
11. in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen Eink
  a) nach § 15a EStG,
  b) nach § 15b EStG anderer Eink-Quellen,
  c) nach § 15 Abs 4 EStG anderer Betriebe und MU-Anteile,
  d) nach § 2a EStG,
  e) nach § 2b EStG,
  f) nach § 23 Abs 3 S 7 und 8 EStG,
  g) nach sonstigen Vorschriften;
12. ungeachtet der Beträge des § 10d Abs 1 S 1 EStG die negativen Eink nach § 10d Abs 1 S 1 EStG des Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 S 1 EStG ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Abs 1 S 1 EStG durch den verbleibenden Sanierungsertrag iSd § 3a Abs 3 S 4 nicht überschritten werden;
13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden
  a) Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG,
  b) EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 3 EStG. Die Minderung des EBITDA-Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
 

Tz. 585

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 8d Abs 1 S 9 KStG gilt § 8d Abs 1 S 8 KStG, wonach der fortführungsgebundene Verlustvortrag vor dem nach § 10d Abs 4 EStG festgestellten Verlustvortrag zu verwenden ist (dazu s § 8d KStG Tz 45), bei Anwendung des § 3a Abs 3 EStG entspr. Das bedeutet, dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge iRd § 3a Abs 3 EStG vorrangig zu mindern sind, was auch für die besonderen Verlustverrechnungskreise wie § 2a, § 15 Abs 4 und § 15b EStG gilt (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 18/12128, 34). Damit wird die ohnehin bereits sehr detaillierte "Verlustvernichtungsreihenfolge" gem § 3a Abs 3 S 2 EStG nochmals deutlich erweitert. Jeder fortführungsgebundene Verlustvortrag rückt damit in der Reihenfolge unmittelbar vor den jeweils entspr in § 3a Abs 3 S 2 EStG geregelten normalen Verlustvortrag (außerhalb des § 8d KStG; dazu s § 8d KStG Tz 46a [Bsp]).

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