Tz. 514

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Wirkungsweise der Mindestbesteuerung zeigt folgendes Beispiel:

 

Beispiel 1:

 
Verlustvortrag zum 31.12.01 10 000 000 EUR  
GdE 01   5 000 000 EUR
Unbeschr Verlustabzug ./. 1 000 000 EUR ./. 1 000 000 EUR
Beschr abzb Verlust (= 60 % von 4 000 000 EUR) ./. 2 400 000 EUR ./. 2 400 000 EUR
Einkommen 01 nach Verlustabzug   1 600 000 EUR
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.01 6 600 000 EUR  
 

Tz. 515

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

 

Beispiel 2:

 
Verlustvortrag zum 31.12.01 10 000 000 EUR  
GdE 02 5 000 000 EUR  
Verlustrücktrag aus 03 500 000 EUR  
Lösung:    
Verlustvortrag zum 31.12.01 10 000 000 EUR  
Gesamtbetrag der Eink 02   5 000 000 EUR
Unbeschr Verlustabzug ./. 1 000 000 EUR ./. 1 000 000 EUR
Zwischensumme   4 000 000 EUR
Beschr abzb Verlust (= 60 % von 4 000 000 EUR) ./. 2 400 000 EUR ./. 2 400 000 EUR
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.02 6 600 000 EUR  
Zwischensumme nach Verlustvortrag   1 600 000 EUR
abz Verlustrücktrag aus 03   ./. 500 000 EUR
Einkommen 02 nach Verlustverrechnung   1 100 000 EUR
 

Tz. 516

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Sowohl der Ges-Wortlaut als auch die zeitliche Reihenfolge (Verlustrücktrag findet idR erst einige Zeit nach Durchführung der Veranlagung mit Verlustvortrag statt) sprechen für die oben dargestellte Lösung. Dh der Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ geht dem Verlustrücktrag aus dem nachfolgenden VZ vor (so auch s Hallerbach, in H/H/R, § 10d EStG Rn 52). Nach dem Ges-Wortlaut ist Bezugsgröße für die 60 %-Deckelung der GdE vermindert um 1 Mio EUR und nicht der GdE vermindert um 1 Mio EUR und einen evtl Verlustrücktrag. GlA s Herzig/Wagner (WPg 2004, 53), s Schiffers (GmbHR 2004, 69), s Dötsch/Pung (DB 2004, 151) und s Hill/Kavazidis (DB 2003, 2028).

 

Tz. 517

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Für die GewSt enthält § 10a S 2 GewStG eine dem § 10d Abs 2 S 1 EStG vergleichbare Mindestbesteuerung. Danach ist der 1 Mio EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag bis zu 60 % um nach § 10a S 1 GewStG nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen EZ zu kürzen. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher für die GewSt entspr.

 

Tz. 518–519

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

vorläufig frei

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