Tz. 129u

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist zur Verhinderung von St-Ausfällen von in gew geprägten oder infizierten Pers-Ges stneutral überführten WG und anschließendem Wegzug ins Ausl (mit DBA) die spezielle "Entstrickungsbesteuerung" des § 50i EStG eingeführt worden. Geregelt werden Fälle, in denen vor Gesetzesverkündung WG des BV oder wes Beteiligungen an Kap-Ges/Genossenschaften iSd § 17 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven in eine Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG oder eine Besitzgesellschaft iR einer Betriebsaufspaltung transferiert worden sind und nach damaliger Beurteilung der Fin-Verw beim Wegzug ins Ausl keine Entstrickungsbesteuerung erfolgte (s § 20 UmwStG Tz 227a).

Durch Anfügung eines Abs 2 in § 50i EStG iRd Kroatien-StAnpG wurde zur Vermeidung der Umgehung des § 50i EStG geregelt, dass in Einbringungs- und Umwandlungsfällen die dortigen Bewertungsregeln außer Kraft gesetzt werden und stattdessen die Umwandlungen/Einbringungen stets unter Ansatz des gW zu erfolgen haben (s § 50i Abs 2 S 1 EStG idF des Kroatien-StAnpG). Hiervon war auch die Einbringung nach § 24 UmwStG in eine Pers-Ges erfasst. Da § 50i Abs 2 S 1 UmwStG idF des Kroatien-StAnpG eine überschießende Rechtsfolge anordnete (s § 20 UmwStG Tz 227c), hat die Fin-Verw zur Abmilderung eine allgemeine Billigkeitsregelung erlassen (s § 20 UmwStG Tz 227d), die ausdrücklich auch den Fall der Einbringung nach § 24 UmwStG mit einem Bsp einschließt.

Durch das BEPS-UmsetzungsG ist § 50i Abs 2 EStG neu gefasst worden. Die Neuregelung gilt rückwirkend erstmals für Einbringungen, bei "denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist" (s § 52 Abs 48 S 4 EStG idF des BEPS-UmsetzungsG). Damit sind alle älteren Ausführungen des § 50i EStG rückwirkend und umfassend ersetzt worden (s § 20 UmwStG Tz 227g). Da nach § 50i Abs 2 EStG (in der – einzig – gültigen Fassung des BEPS-UmsetzungsG) namentlich nur (noch) die "Einbringung nach § 20 UmwStG" als Entstrickungsfall beurteilt wird, werden Vorgänge nach § 24 UmwStG (nunmehr) nicht von dieser Regelung erfasst. Die Einbringung des MU-Anteils an einer gew geprägten oder infizierten Pers-Ges mit nach § 50i Abs 1 S 1 EStG st-verstrickten WG oder die Einbringung eines (Teil-)Betriebs durch die Pers-Ges in eine andere Pers-Ges gem § 24 Abs 1 UmwStG richtet sich (einzig) nach § 24 Abs 2 UmwStG; § 50i Abs 2 EStG ist nicht anwendbar.

 

Tz. 129v

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Der Umstand, dass die Einbringung iSd § 24 UmwStG bei "§ 50i Abs 1 EStG -Pers-Ges" nicht von § 50i Abs 2 EStG erfasst wird und somit nach § 24 Abs 2 S 2 UmwStG dieser (eigentlich entgeltliche Übertragungs-)Vorgang (s Tz 5) als Folge der Bw-Fortführung nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven führt, wird iR von Gestaltungen nutzbar gemacht, um St-Entstrickungen bei Wegzug ins Ausl nach dem 31.12.2016 oder der Übertragung von Anteilen an der "§ 50i Abs 1 EStG – Pers-Ges" zu verhindern (s Liekenbrock, DStR 2017, 177 unter 3.3).

 

Tz. 129w–129z

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

einstweilen frei.

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