Tz. 508

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Innerhalb des gleichen VZ können positive Eink (bzw Gewinne) grds mit negativen Eink (bzw Verlusten) verrechnet werden.

 

Beispiel:

Die Y-GmbH (abw Wj vom 01.03. bis 28.02.) erzielt im Wj 01/02 einen (stlichen) Verlust iHv ./. 100 Mio EUR. Im Jahr 02 stellt die Y-GmbH das Wj auf das Kj um. Im Rumpf-Wj 02 erwirtschaftet die X-GmbH einen (stlichen) Gewinn iHv 101 Mio EUR.

Lösung:

Die Ergebnisse beider Wj (01/02 und 02) sind im VZ 02 zu erfassen (s § 7 Abs 4 KStG). Der stliche Verlust des Wj 01/02 kann uneingeschränkt mit dem (stlichen) Gewinn des Wj 02 verrechnet werden. Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 S 1 EStG kommt nicht zur Anwendung.

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