Tz. 504

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Streng genommen stellt auch der Abzug von BA, WK und sonstigen Aufwendungen von den stpfl BE/Erträgen eine Form der Verlustverrechnung dar.

 

Beispiel:

Bei der X-GmbH ergibt sich im Wj 01 aufgrund der Tw-Abschr eines Grundstücks ein Aufwand iHv 100 Mio EUR. Insges hat sich bei der X-GmbH im Wj 01 jedoch ein Gewinn iHv 101 Mio EUR ergeben.

Lösung:

Innerhalb des Wj 01 kann der (isoliert) eingetretene Verlust uneingeschränkt (insbes ohne Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 S 1 EStG) mit dem übrigen Gewinn iHv 101 Mio EUR verrechnet werden.

 

Tz. 505

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Abzugsverbot für Tw-Abschr nach § 8b Abs 3 KStG und die Zinsschranke iSd § 4h EStG und § 8a KStG in gewisser Weise auch eine Verlustabzugsbeschränkung darstellen. Denn in vielen Fällen macht es keinen Unterschied, ob man sofort den BA- bzw WK-Abzug einschränkt oder erst bei der Verlustverrechnung ansetzt (s Wassermeyer, FR 2011, 752).

 

Tz. 506

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Landläufig wird der Begriff "Verlust" jedoch als das saldierte negative Ergebnis von BE bzw Erträgen auf der einen Seite und abzb BA, WK bzw sonstigen Aufwendungen auf der anderen Seite verstanden. Mit dem hier verwendeten Begriff "Verlust" ist jedoch nicht der in der H-Bil oder St-Bil ausgewiesene Verlust, sondern es sind idR die negativen stlichen Eink gemeint. Bei Zugrundelegung dieser Definition eines Verlusts kann innerhalb des gleichen VZ beim gleichen St-Subjekt eine Verlustverrechnung auf folgende Weise erfolgen:

  • Verrechnung von positiven und negativen Eink bei unterschiedlichen Eink-Arten;
  • Verrechnung von positiven und negativen Eink bei gleichen Eink-Arten, zB bei mehreren Wj, die in einem VZ enden

7.2.1.1 Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten

 

Tz. 507

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Diese Möglichkeit der Verlustverrechnung kommt bei Kap-Ges nicht in Betracht, da eine Kap-Ges nach § 8 Abs 2 KStG nur Eink aus Gew erzielt. Das gilt entspr für unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 2 und 3 KStG sowie für BgA iSd § 1 Abs 1 Nr 6 iVm § 4 KStG. Bei den übrigen kstpfl Kö, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, kommen grds auch andere Eink in Betracht, mit Ausnahme der Eink aus selbst und aus nicht selbst Arbeit.

7.2.1.2 Verlustverrechnung bei gleichen Einkunftsarten und Umstellung des Wirtschaftsjahrs

 

Tz. 508

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Innerhalb des gleichen VZ können positive Eink (bzw Gewinne) grds mit negativen Eink (bzw Verlusten) verrechnet werden.

 

Beispiel:

Die Y-GmbH (abw Wj vom 01.03. bis 28.02.) erzielt im Wj 01/02 einen (stlichen) Verlust iHv ./. 100 Mio EUR. Im Jahr 02 stellt die Y-GmbH das Wj auf das Kj um. Im Rumpf-Wj 02 erwirtschaftet die X-GmbH einen (stlichen) Gewinn iHv 101 Mio EUR.

Lösung:

Die Ergebnisse beider Wj (01/02 und 02) sind im VZ 02 zu erfassen (s § 7 Abs 4 KStG). Der stliche Verlust des Wj 01/02 kann uneingeschränkt mit dem (stlichen) Gewinn des Wj 02 verrechnet werden. Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 S 1 EStG kommt nicht zur Anwendung.

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