Tz. 286

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Für die GewStPflicht eines Einbringungsgewinns- oder verlustes gelten die allg Grundsätze des GewStR (s Tz 284).

Als Gew gilt gem § 2 Abs 2 S 1 GewStG stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG), der Erwerbs- und Wirtschaftsgen, der VVaG (s R 7.1 Abs 4 S 1 GewStR 2009) und der optierenden Pers-Ges (s § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 8 GewStG); der Gew iSd GewStG knüpft hier unmittelbar (nur) an die Rechtsform an (zB s Urt des BFH v 17.01.2019, BStBl II 2019, 407 unter Rn 20). Bei dieser sachlichen GewStPflicht "kraft Rechtsform" rechnen alle Gewinne zum Gewebeertrag; auch die Gewinne aus der Veräußerung des (Teil-)Betriebs sind hier nicht herauszurechnen (ständige Rspr: s Urt des BFH v 18.11.1970, BStBl II 1971, 182; v 28.02.1990, BStBl II 1990, 699 unter II. 3. a) bb); und v 05.09.2001, BStBl II 2002, 155; ebenso zB s Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn 334; s Schiffers, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 2. Aufl, § 2 GewStG Rn 39; s Güroff, in Glanegger/Güroff, 10. Aufl, § 2 GewStG Rn 475). Dies gilt auch für nach ausl Recht gegründete Kö, die ihre Geschäftsleitung in das Inl verlegt haben (auch wenn die Gesellschaft ggf nicht den hr-lichen Buchführungspflichten unterliegen sollte; zur Rechtsfähigkeit im Inl s R 2.1 Abs 4 S 3f GewStR 2009).

Wird der Betrieb oder Teilbetrieb einer Kap-Ges (oder Erwerbs- und Wirtschaftsgen oder VVaG) eingebracht, gehört ein Einbringungsgewinn demzufolge zum Gewerbeertrag iSd § 7 S 1 GewStG (ebenso zB s Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn 258; s Wagner, in Glanegger/Güroff, 10. Aufl, Anh zu § 7 GewStG Rn 1946; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 544). Dies gilt auch für den Gewinn aus der Einbringung der inl BetrSt einer ausl "Kap-Ges" (s Urt des FG Ba-Wü v 09.07.2010, EFG 2010, 2111 rkr).

Aus diesem Grund ist auch ein Einbringungsverlust (s Tz 254) gewstlich zu beachten.

Wie der Gewerbeertrag zu ermitteln ist, ergibt sich aus den Vorschriften des EStG und des KStG (s § 7 S 1 GewStG). Nach § 8b Abs 2, 3 S 1 KStG bleibt in bestimmten Fällen der Teil des Einbringungsgewinns außer Ansatz, der auf Anteile an Kap-Ges entfällt (s Tz 269ff). Diese sachliche St-Befreiung gilt somit auch für die GewSt (s § 7 S 4 GewStG; s Wagner, in Glanegger/Güroff, 10. Aufl, Anh zu § 7 GewStG Rn 1946).

Diese gewstliche Beurteilung gilt grds auch für Einbringungen ausl Kö, wenn diese über eine inl BetrSt verfügen. Diese inl BetrSt unterliegt der GewSt (s § 2 Abs 1 S 3 GewStG). Voraussetzung ist, dass die inl BetrSt den Tatbestand des BetrSt-Begriffs in § 12 AO erfüllt (s Abschn 22 Abs 1 S 1 GewStR 1998, s R 2.9 Abs 1 S 1 GewStR 2009).

 

Tz. 287

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Erfolgt die (Teil-)Betriebseinbringung durch Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht in § 2 Abs 2 S 1 GewStG genannt sind, gehört der Einbringungsgewinn (und -verlust) nicht zum Gewerbeertrag (zB Einbringung des BgA einer jur Pers d öff Rechts oder des wG eines Vereins). Denn hier sind die Grundsätze anzuwenden, die für natürliche Pers gelten (dh nur gew Eink werden erfasst und ggf werden Betriebs-VG ausgenommen, s Tz 284f; ebenso s Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG § 7 Rn 187 aE, 193, 336; s Schiffers, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 2. Aufl, § 2 GewStG Rn 39). Dies gilt aber nicht für die Einbringung eines MU-Anteils (s Tz 288).

 

Tz. 288

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Zum Gewerbeertrag einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des (ganzen) MU-Anteils oder des Anteils eines phG an einer KGaA, soweit er nicht auf eine natürliche Pers als unmittelbar beteiligter MU entfällt (s § 7 S 2 Nr 2 und 3 GewStG). Die Einbringung eines MU-Anteils in eine Kap-Ges/Gen gem § 20 Abs 1 UmwStG ist eine Veräußerung iSd § 7 S 2 GewStG (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52ff).

Hält also eine Kö einen MU-Anteil (als unmittelbare MU) und bringt sie den Teil dieser MU-Beteiligung nach § 20 Abs 1 UmwStG ein, unterliegt ein Gewinn oder Verlust aus der Einbringung dem Gewerbeertrag gem § 7 S 1 GewStG (s Tz 285). Wird der gesamte MU-Anteil übertragen, liegt zwar kein Gewerbeertrag nach § 7 S 1 GewStG vor; aber ein VG oder Veräußerungsverlust rechnet nach der gewstlichen Sonderregelung des § 7 S 2 Nr 2 und 3 GewStG zum Gewerbeertrag (s Urt des BFH 19.07.2018, BStBl II 2019, 77 unter Rn 23). Dies gilt für alle Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, gleichviel ob diese in § 2 Abs 2 S 1 GewStG genannt sind, weil es sich in allen Fällen nicht um "natürliche Pers" als unmittelbare MU handelt. Der Einbringungsgewinn rechnet in vollem Umfang zum Gewebeertrag, auch wenn neben der einbringenden Kö noch natürliche Pers unmittelbar als MU beteiligt sind.

Ergibt sich infolge eines (freiwilligen oder ges vorgeschriebenen) Zwischenwertansatzes oder Ansatzes zum gW ein Einbringungsgewinn (VG) oder ein Veräußerungsverlust, gehört dieser zum Gewerbeertrag der MU-Schaft, deren MU-Anteil eingebracht wird, oder zum Gewerbeertrag der KGaA, an der die ...

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