Tz. 127a

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei der Bewertung des gem § 24 UmwStG in eine Pers-Ges eingebrachten BV gibt es keine Regelung, die – analog zu § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG – eine Einschränkung der Bw-Fortführung für den Fall fordert, dass der Netto-Bw der betrieblichen Sachgesamtheit negativ ist. Hieraus ist zu folgern, dass in diesem Fall der Antrag auf Bw-Einbringung zulässig ist (einhellige Auff; zB s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 181; s W/M, § 24 UmwStG Rn 783, und s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.04). Auch eine analoge Anwendung des § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG scheidet aus. Denn die Regelung bei der Einbringung in eine Kap-Ges, die eine Gewinnrealisierung iHd Überhangs der Passiva über die Aktiva fordert, dient der Sicherstellung der stlichen Erfassung der stillen Reserven der Sacheinlage (nämlich Verhinderung negativer AK der erhaltenen Anteile an der Übernehmerin, s § 20 UmwStG Tz 216). Im Fall der Übernahme des BV durch eine Pers-Ges kommt es nicht zu einer Verdoppelung der stillen Reserven, die gerade bei einer übernehmenden Kap-Ges die Einmalbesteuerung der stillen Reserven des Einbringungsobjekts auf den Besteuerungsebenen der (vollwertigen) St-Subjekte Einbringender und Übernehmerin sicherstellen soll (s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 29ff). Da bei § 24 UmwStG nicht die die übernehmende Gesellschaft – wie bei § 20 UmwStG – sondern die Gesellschafter/MU das erwirtschaftete Einkommen versteuern und der Einbringende somit die Zurechnung der St-Verhaftung der stillen Reserven des eingebrachten BV durch die mitunternehmerische Beteiligung an der Übernehmerin beibehält (s Tz 6 und 9), sind insoweit Regelungen zur Sicherstellung des Besteuerungsaufkommens bei § 24 UmwStG nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge