Tz. 125

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Umsetzung des beantragten Bewertungsansatzes erfolgt in der Einbringungs- oder Eröffnungs-Bil der aufnehmenden Pers-Ges durch eine Aktivierung oder Passivierung der WG in der Gesamthands-Bil einschließlich der positiven wie auch negativen Ergänzungs-Bil der Gesellschafter für die in das Gesellschaftsvermögen der Übernehmerin eingebrachten WG. Dies gilt auch für eine übernehmende Pers-Ges, die bisher ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) ermittelt hat, wenn das eingebrachte BV nach § 24 Abs 2 S 1 UmwStG bewertet wird (dh gW), auf Antrag mit einem Zwischenwert angesetzt wird (s § 24 Abs 2 S 2 UmwStG) oder im Fall der antragsgem Bw-Fortführung (freiwillig) ein Übergang zum BV-Vergleich erfolgt (s Tz 122; ebenso s Vfg der OFD Nds v 30.06.2015, DB 2016, 1756 mwNachw auf BFH-Rspr; s Vfg der OFD NRW v 09.02.2016, DB 2016, 383; s W/M, § 24 UmwStG Rn 1049; s Kanzler, in H/H/R, Vor §§ 4-7 EStG Rn 46). Wird die Einnahmen-Überschussrechnung bei Bw-Einbringung fortgeführt (s Tz 121), können Ergänzungsrechnungen (s Tz 179) erstellt werden. Die Möglichkeit der Bildung von Ergänzungs-Bil wird ausdrücklich von § 24 Abs 2 S 1 UmwStG bestimmt. Damit bedeutet § 24 Abs 2 S 2 UmwStG eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass durch einen Umsatzakt realisierte Gewinne im Zeitpunkt der Entstehung zu versteuern sind und demzufolge ein VG nicht durch Aufstellung einer Ergänzungs-Bil neutralisiert werden darf. Die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist stlich grds als Veräußerung des eingebrachten BV im Wege eines tauschähnlichen Vorgangs zu werten (s Tz 5); gleichwohl wird hier aber das unternehmerische Engagement des Einbringenden festgesetzt, was eine aufgeschobene Versteuerung rechtfertigt (s Tz 6). Für die Aufstellung von Ergänzungs-Bil ist stlich nur die (aufnehmende) Pers-Ges selbst und nicht etwa die betroffenen Gesellschafter zuständig (s Urt des BFH v 23.10.1990, BStBl II 1991, 401; s W/M, § 24 UmwStG Rn 141.3). Unter Zuhilfenahme von Ergänzungs-Bil kann jeder beliebige Wertansatz unterhalb des gW (inkl einer Bw-Fortführung) bestimmt werden. Die Funktion der Ergänzungs-Bil (bzw Ergänzungsrechnung) erschöpft sich jedoch nicht in der Ausübung des Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG. In der Folgezeit nach der Einbringung sind die Ergänzungs-Bil (bzw Ergänzungsrechnung) bei der lfd Gewinnermittlung fortzuentwickeln (s Tz 182ff).

 

Tz. 126

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 24 Abs 2 S 1 UmwStG schreibt keine Methode der Bildung von Ergänzungs-Bil vor. In der Praxis hat sich durchgesetzt, in der Gesamthands-Bil die gW der eingebrachten WG darzustellen und im Fall eines Ansatzes unter dem gW (s § 24 Abs 2 S 2 UmwStG) in einer negativen Ergänzungs-Bil die Aufdeckung der stillen Reserven ggf bis zum Bw durch Abstockung wieder rückgängig zu machen (sog Bruttomethode). Die Darstellung der tats Werte des Vermögens in der Gesamthands-Bil ist bilanzpolitisch oftmals erwünscht. Gleiches gilt im Fall der Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Geldeinlage (oder der Hinzutritt eines Gesellschafters zu einer Pers-Ges). Bei einem Ansatz zum gW in der Gesamthands-Bil entspr die Bareinlage des Gesellschafters auch seinem Kap-Konto. Schließlich ist nach dieser Methode nur eine (einzige) Ergänzungs-Bil (nämlich für den Einbringenden, bzw die Altgesellschafter) aufzustellen und auch weiterzuentwickeln. Beispiele für diese Methode der Darstellung eines Bewertungsansatzes s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 138ff.

Nach einer anderen Methode des Einsatzes von Ergänzungs-Bil zur Darstellung einer Bewertung unterhalb des gW (sog Bw- oder Zwischenwertansatz mit Kap-Kontenangleichung) werden die Bw des eingebrachten Vermögens in der Gesamthands-Bil angesetzt und sodann die sich ergebenden Kap-Konten den tats Beteiligungsverhältnissen angeglichen. Nach dieser Kap-Kontenanpassung werden durch Aufstellung einer negativen Ergänzungs-Bil für den Einbringenden die von ihm aufgedeckten stillen Reserven wieder neutralisiert (durch Abstockung bis ggf zum Bw) und durch Aufstellung von positiven Ergänzungs-Bil für die übrigen Gesellschafter (Altgesellschafter oder hinzutretende Gesellschafter gegen Bareinlage) vorhandenes Mehr-Kap ausgewiesen. Beispiele für diese Methode s H/M, UmwStG, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 138ff; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.14 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.13. Die Kap-Kontenangleichungsmethode ist schon wegen der Aufstellung mehrerer Ergänzungs-Bil aufwendiger als die Bruttomethode. Obwohl im UmwSt-Erl (nach wie vor) nur die Kap-Kontenangleichungsmethode aufgeführt ist, kann daraus weder geschlossen werden, dass nur diese Methode zulässig ist noch dass nur diese von der Fin-Verw anerkannt wird (s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.14 letzter Abs des Beispiels). Beide Methoden entspr der Wahlrechtsausübung iSd § 24 Abs 2 S 2 UmwStG und führen auch zum selben Ergebnis. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Bewertung zum stlichen Einbringungsstichtag, sondern auch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge