Tz. 119

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Frage der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil in Einbringungsfällen stellt sich nur dann, wenn die aufnehmende Pers-Ges eine OHG oder KG ist. Unabhängig davon, dass durch die Aufstellung von (rein stlichen) Ergänzungs-Bil abweichend von den Ansätzen in der H-Bil jeder stliche Bewertungsansatz möglich ist, stellen die Bewertungsregeln des § 24 Abs 2 UmwStG ein autonomes stliches Bewertungswahlrecht dar. Folglich besteht noch nicht einmal eine (umgekehrte) Maßgeblichkeit der H-Bil für die stliche Gesamthands-Bil der Pers-Handels-Ges gem § 5 Abs 1 S 2 EStG aF (ebenso s § 20 UmwStG Tz 210); dies gilt auch für nachfolgende Bil-Stichtage (einhellige Auff; zB s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 161; s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 117; ebenso Verw-Auff: s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.20).

Ab VZ 2009 ist mit Neufassung des § 5 Abs 1 EStG durch das BilMoG die bis dahin festgeschriebene sog umgekehrte Maßgeblichkeit (s § 5 Abs 1 S 2 EStG aF) aufgegeben worden. Fortan können Wahlrechte, die nur stlich bestehen, unabhängig von hr-lichen Bewertungsansätzen ausgeübt werden und Wahlrechte, die sowohl hr-lich als auch stlich bestehen, unterschiedlich bestimmt werden (s § 5 Abs 1 S 1 HS 2, § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des BilMoG). Fraglich ist, ob die nach § 5 Abs 1 S 2 EStG erforderlichen Verzeichnisse bei abweichenden Bewertungsansätzen auch bei der Einbringung gem § 24 UmwStG zu führen sind. Dies wird von der FinVerw – zu Recht – verneint (s Schr des BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rn 19).

Zur Erfassung von latenten St bei Abweichungen zwischen hr-lichen und stlichen Wertansätzen anlässlich einer Einbringung gem § 24 UmwStG s Kastrup/Middendorf (BB 2010, 815) und s Künkele/Zwirner (DStR 2011, 2309 – insbes bei Bildung von Ergänzungs- und Sonder-Bil).

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