6.2.10.1 Grund und Inhalt der Regelung in § 20 Abs 6 S 4 UmwStG

 

Tz. 292a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

In dem durch das JStG 2009 eingefügten § 2 Abs 4 UmwStG ist eine Regelung enthalten, die eine Gestaltung zur "Abwehr" der Rechtsfolgen des § 8c Abs 1 KStG (Verlustsperre) unter Zuhilfenahme einer rückwirkenden Umw in Zeiträume vor dem schädlichen Beteiligungserwerb verhindern soll (s § 2 UmwStG Tz 90). Da dieser stliche Effekt auch durch eine rückwirkende Einbringung in eine Kap-Ges oder Gen gem § 20 UmwStG herbeizuführen wäre, enthält § 20 Abs 6 S 4 UmwStG idF des JStG 2009 nunmehr einen Verweis auf die entspr Anwendung des § 2 Abs 4 UmwStG.

Die Bestimmungen in §§ 20 Abs 6 S 4 iVm 2 Abs 4 UmwStG sollen stlich motivierte Einbringungen zur Verwertung ansonsten untergehender Verluste ausschließen. Gleichwohl setzt § 2 Abs 4 UmwStG keinen st-gestalterischen Missbrauchswillen voraus; die Verlustsperre erfolgt in allen Fällen, die objektiv den Tatbestand erfüllen (s Tz 365). Erfasst werden also auch solche Umstrukturierungen, die neben der stlichen Verlustverwertung – oder sogar vorrangig – außerstlich begründet sind.

Nach § 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 4 S 1 UmwStG sind Verluste sowie Zinsvorträge und EBITDA-Vorträge des Einbringenden nicht von seinem Einbringungsgewinn in Abzug zu bringen, wenn – quasi iRe vergleichenden stlichen Würdigung – dies ohne die Rückbeziehung der Einbringung nicht zulässig gewesen wäre (dazu im Einzelnen s § 2 UmwStG Tz 95ff). Eine Verwertungsbeschränkung gilt auch bei der Übernehmerin für die vom Einbringenden erwirtschafteten Verluste im Rückbezugszeitraum bis zum schädlichen Anteilserwerb (s Tz 292g). Der Ges-Geber hat einen weiten Spielraum, inwieweit er die durch die Einbringungsvorschriften (s §§ 20ff UmwStG) eingeräumten St-Vergünstigungen – wieder – einschränkt (wie hier durch eine Verlustsperre nach allg Grundsätzen des § 8c KStG unter insoweit Außerachtlassung der Rechtsfolgen der stlichen Rückbeziehung der Einbringung, s Urt des BFH v 12.04.2023, BStBl II 2023, 888 unter Rn 19). § 2 Abs 4 S 1 UmwStG soll als Sonderregelung zu den St-Vergünstigungen der §§ 20ff UmwStG für einbringende und übernehmende St-Subjekte nur verhindern, dass unter Inanspruchnahme der Rückwirkungsfiktion des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG bereits nach § 8c KStG untergegangene Verlust "nachträglich" wiederverwertet werden. Vor diesem Hintergrund dürften keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 20 Abs 6 S 4 iVm 2 Abs 4 S 1 UmwStG bestehen.

Da § 20 Abs 6 S 4 iVm 2 Abs 4 S 1 UmwStG einen schädlichen Beteiligungserwerb gem § 8c Abs 1 KStG voraussetzt (s o und s Tz 292d), sinkt die Bedeutung dieser Regelung in dem Umfang, in dem der Verlustabzug bei Kö durch Ergänzungen des § 8c KStG (zB "Verlusterhaltung" in Höhe vorhandener stiller Reserven gem § 8c Abs 1 S 5ff KStG) oder Einführung von § 8d KStG trotz schädlicher Beteiligungserwerbe abzugsfähig bleibt (s § 2 UmwStG Tz 92).

6.2.10.2 Ausschluss der Verrechnung von Verlustvorträgen mit einem Einbringungsgewinn bei rückbezogener Einbringung (§ 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 4 S 1 UmwStG)

 

Tz. 292b

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei der gebotenen analogen Anwendung des § 2 Abs 4 S 1 UmwStG, der die Sphäre des übertragenden Rechtsträgers betr, in den Sacheinlagefällen des § 20 UmwStG ist der Begriff des Übertragungsgewinns durch "Einbringungsgewinn" und der Begriff des übertragenden Rechtsträgers durch "Einbringender" zu ersetzen.

 

Tz. 292c

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Einschränkungen der Verlustnutzung gem § 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 4 S 1 UmwStG kommen (dem Grunde nach) nur zum Tragen, wenn eine rückbezogene Einbringung gegeben ist (s § 2 UmwStG Tz 103). Ferner setzen § 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 4 S 1 UmwStG einen Einbringungs-Gewinn (im weiteren Sinne) und beim Einbringenden verbleibende Verlustvorträge, Zinsvorträge, etc voraus. Bei Sacheinlagen zum Bw oder mit einem Einbringungs-Verlust gelten die allg Grundsätze für den Einbringenden.

 

Tz. 292d

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

  • Pers Anwendungsbereich

Auch wenn die Einführung des § 2 Abs 4 UmwStG durch Gestaltungen im Bereich des § 8c KStG motiviert ist (s BT-Drs 16/11108, 40), enthält das Ges eine derartige Beschränkung auf diese Vorschrift zum Verlustabzug bei Kö nicht. Der Regelungsbereich des § 2 Abs 4 S 1 UmwStG ist einschr so auszulegen, dass nur die "Umgehung" einer Verlustnutzung nach den Grundsätzen des § 8c KStG/§ 8 Abs 4 KStG aF die Rechtsfolgen auslöst (Rückschluss aus § 27 Abs 9 UmwStG; s § 2 UmwStG Tz 99, 100). Dies gilt auch für die analoge Anwendung des § 2 Abs 4 S 1 UmwStG gem § 20 Abs 6 S 4 UmwStG (ebenso die hA; zB s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 613 mwNachw; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 255; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 478). Daraus folgt hinsichtlich des pers Anwendungsbereichs, dass nur solche Einbringende von den Bestimmungen des § 20 Abs 6 S 4 UmwStG erfasst werden, für die auch § 8c KStG gilt (dazu s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 736 unter Rn 1; s § 8c KStG Tz 44). Da bei Einbringungsvorgängen des § 20 UmwStG – anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 2 UmwStG – als Einbringende neben Kö auch natürliche ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge