Tz. 103

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Das einzubringende BV kann einzeln in das Gesellschaftsvermögen der aufnehmenden Pers-Ges übertragen werden (Einzelrechtsnachfolge iSd § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG). Hierbei sind die für die Eigentumsübertragung maßgeblichen (inl oder ausl) zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten (zB bei inl Einzelrechtsnachfolge: Einigung und Übergabe bei beweglichen WG, Einigung und Eintragung im Grundbuch bei Grundstücken, Abtretung bei Forderungen sowie Abtretungsvertrag und Genehmigung der Gläubiger bei Verbindlichkeiten). Die Einzelübertragung der vd Vermögensgegenstände muss in einem (zeitlich und sachlich) einheitlichen Vorgang stattfinden (s § 20 UmwStG Tz 163).

Die Übertragung des (100%igen) Anteils an einer GmbH erfolgt durch Abtretung, die gem § 15 Abs 3 GmbHG eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags bedarf. Ebenfalls durch Abtretung gem §§ 413, 398 BGB (und Zustimmung der übrigen Gesellschafter) wird über die Beteiligung an einer Pers-Handels-Ges (MU-Anteil) verfügt (dazu s Patt, in H/H/R, § 16 EStG Rn 289). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Gesellschafters. Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft gehen über.

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