Tz. 102

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Begriff des "Einbringens" wird in § 24 Abs 1 UmwStG aF/nF nicht definiert. Daher verstand man im UmwSt-Recht idF vor SEStEG unter "Einbringen" als stlichen Begriff jedweden Vorgang, der zu einer Zuordnung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtsch Eigentums zum mitunternehmerischen BV bei der aufnehmenden Gesellschaft führte. Infolge der sachlichen Anwendungsvorschrift für den Siebten Teil des UmwStG (§ 24) in § 1 Abs 3 UmwStG idF ab SEStEG werden die Vorgänge, die für eine Sacheinlage iSd § 24 UmwStG nF in Frage kommen können – und damit letztlich die Einbringungssachverhalte –, abschließend aufgezählt. Dies sind nur die Fälle der Verschmelzung und Spaltung sowie der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge in eine Pers-Ges nach inl oder vergleichbarem ausl Recht (s § 1 Abs 3 Nr 1, 2 und 4 UmwStG; s Tz 12ff). Die Aufzählung der Einbringungssachverhalte in § 1 Abs 3 UmwStG bedeutet zugleich eine Abgrenzung zu den Einbringungsfällen, die zwar zu einem stlichen BV-Transfer in das (Sonder-)BV der aufnehmenden Pers-Ges führen, aber nicht (mehr) zur Anwendung des § 24 UmwStG führen. Zum Charakter einer einschränkenden Aufzählung (s § 1 Abs 3 UmwStG: "Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für …") gehört, dass auch außerhalb der Aufzählung stehende Sachverhalte existieren.

Für die Anwendung des Tatbestands der Einbringung iSd § 24 UmwStG ist gleichgültig, auf welche Weise der Übergang in das BV der Übernehmerin rechtlich vollzogen wird. Unterschiede ergeben sich nur bei den ertragstlichen Rechtsfolgen der Einbringung; nämlich

Zu den verfahrensrechtlichen Unterschieden je nach Art der Einbringung s § 23 UmwStG Tz 16ff.

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