Tz. 279

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Beträgt die Beteiligung an der leistenden Kö zu Beginn des Kj unmittelbar weniger als 10 % sind die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG abw von der Regelung des § 8b Abs 1 S 1 KStG bei der empfangenden Kö in voller Höhe stpfl (s Tz 286ff). Die übrigen Regelungen des § 8b KStG, dh insbes die StFreiheit von VG (s § 8b Abs 2 KStG) und die Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen (s § 8b Abs 3 KStG) gilt auch bei Streubesitzanteilen. Wegen der Auswirkung im Einzelnen s Tz 290. Insoweit besteht ein Unterschied zu Streubesitzanteilen, die von § 8b Abs 7 oder 8 KStG erfasst werden. Bei diesen sind sowohl die Dividenden als auch die VG stpfl, Gewinnminderungen können im Gegenzug in voller Höhe stlich abgezogen werden. Wegen einer tabellarischen Übersicht s Tz 26.

§ 8b Abs 4 KStG ist in den Fällen des § 8b Abs 7 und 8 KStG (s Tz 348ff) nicht anwendbar.

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