Tz. 259a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach dem durch das KöMoG eingefügten § 8b Abs 3 S 6 KStG werden Währungskursverluste von dem Abzugsverbot des § 8b Abs 3 S 4 und 5 KStG nunmehr ausgenommen. Nach dem Ges-Wortlaut gelten sie nicht mehr als Gewinnminderungen iSd S 4 und 5 KStG, dh das Ges arbeitet mit einer Fiktion. Ebenfalls hierzu s Adrian/Fey (StuB 2021, 309, 315) und s Gomoluch (GmbHR 2021, 1134). Nach Auff von Frotscher (Erstkommentierung KöMoG 2021, § 8b KStG Rn 5) werden mit der Einfügung des S 6 europarechtliche Bedenken beseitigt, wonach eine unzulässige Imparität dann vorliegt, wenn Gewinne besteuert werden, Verluste hingegen nabzb sind.

 

Tz. 259b

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach § 34 Abs 5 S 2 KStG ist § 8b Abs 3 S 6 KStG erstmals auf Gewinnminderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 eintreten. Bei bilanzierenden Kö kommt es somit auf die Gewinnauswirkung in der Bil an. Das Ges sieht somit keine rückwirkende Anwendung ab dem Inkrafttreten der Regelung mit dem JStG 2008 vor. Krit hierzu s Gomoluch (GmbHR 2021, 1134, 1140). Wegen der Rechtslage für Gewinnminderungen, die vor dem 01.01.2022 eintreten s Tz 245.

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