Tz. 209a

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der Einbringende hat die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über die Höhe des Einbringungswerts des von der Übernehmerin beantragten Bewertungsmaßstabs eine gerichtliche Klärung zu bewirken. Ihm steht nämlich als Drittbetroffener (wegen der Werteverknüpfung gem § 20 Abs 3 S 1 UmwStG im Hinblick auf die Bestimmung des Veräußerungspreises, s Tz 250) im Fall eines irrtümlich überhöhten Wertansatzes für das eingebrachte Vermögen durch die Übernehmerin ein Anfechtungsrecht (s § 40 FGO) gegen die maßgebliche St-Festsetzung der übernehmenden Gesellschaft zu (dh gegen den KSt-Bescheid für die Übernehmerin betr den VZ, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt; s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421, v 25.04.2012, BFH/NV 2012, 1649; s Beschl des BFH v 06.02.2014, BFH/NV 2014, 921; s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973). Der Einbringende kann indes nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den ihn betreffenden ESt-Bescheid geltend machen, dass der bei der aufnehmenden Gesellschaft angesetzte Wert überhöht sei (s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421). Statthaft ist dagegen der Einspruch gegen die KSt-Festsetzung für die Übernehmerin; der Einbringende ist durch diesen Bescheid beschwert, weil ein vermeintlich zu hoher Bewertungsansatz wegen der materiell-rechtlichen Wertbestimmung des § 20 Abs 3 S 1 UmwStG bei ihm zu einem gestiegenen Veräußerungspreis des Sacheinlagegegenstands und somit zu einer höheren St-Festsetzung führt. Die Beschwer ist somit unabhängig davon gegeben, ob es im angegriffenen KSt-Bescheid zu einer niedrigeren KSt-Festsetzung kommt (s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973 unter III.3). Die Übernehmerin ist in einem Klageverfahren notwendig beizuladen. Wird der KSt-Bescheid gegen die Übernehmerin dem Einbringenden nicht bekanntgegeben, beginnt für diesen keine Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Die Fin-Verw hat Regeln aufgestellt, in welchen Fällen der Einbringende über die KSt-Festsetzung zu unterrichten und diesem auch der KSt-Bescheid bekannt zu geben ist (s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973; hier beginnt die Einspruchsfrist für den Einbringenden mit Bekanntgabe des KSt-Bescheids). Der Bekanntgabe des KSt-Bescheids an den Einbringenden steht das St-Geheimnis nicht entgegen (s § 30 Abs 4 Nr 1 AO; s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421 unter II. 3 c) cc); s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973; s Haug/Scholer, SteuK 2014, 287; uE berechtigte Kritik im Hinblick auf Besteuerungsmerkmale des KSt-Bescheids, die nicht die angefochtene Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG betr, s Hageböke/Hendricks, DK 2013, 106 unter Fn 45 und 46).

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